

Schleswig-Holsteinische Notarkammer. Wer zum Notar geht,
kann darauf vertrauen, dass sein Testament, sämtliche beurkundete Verträge,
Verfügungen oder Vollmachten im Original sicher aufbewahrt werden. Für die
Beteiligten haben diese Dokumente meist eine erhebliche wirtschaftliche
Bedeutung. Notare sind neutral, unparteilich und gegenüber allen zur strengen
Verschwiegenheit verpflichtet. Manchen Behörden müssen sie aber bestimmte
Dokumente offenlegen. Für die Polizei oder Staatsanwaltschaft bleiben die
Informationen allerdings versperrt.
Mitteilungspflicht gegenüber Ämtern
Zu den Behörden, die auf die sogenannte Amts- und Rechtshilfe des Notars
angewiesen sind, zählt das Finanzamt – allerdings nur dann, wenn es um die
Festsetzung von Grunderwerbs-, Erbschafts- und Schenkungs- oder sonstigen
Steuern geht. Auch das Standes- und Jugendamt hat bei Familien- oder Erbsachen
ein Recht auf die Ausfertigung von Urkunden. Weitere Behörden sind der
Gutachterausschuss für Immobiliengeschäfte und das Handelsregister nach Gründung
einer Kapitalgesellschaft oder nach der Abtretung von Geschäftsanteilen. Oftmals
ist es auch im Zuge eines Grundstückskaufvertrages notwendig, die jeweilige
Gemeinde zu informieren, da dieser ein Vorkaufrecht zustehen kann.
Die Verschwiegenheitspflicht gilt außerdem nicht gegenüber notariellen
Aufsichtsbehörden, wenn dem Notar ein Verstoß gegen seine Berufspflichten
vorgeworfen wird.
Absolutes Stillschweigen gegenüber Dritten
Ansonsten unterliegen Notare - ebenso wie ihre Mitarbeiter - einer sehr
strengen beruflichen Schweigepflicht. Diese gilt auch dann, wenn Dritte im Falle
eines Rechtsstreits ein berechtigtes Interesse haben sollten, die Urkunden
einzusehen. Auch Strafverfolgungsbehörden, insbesondere Polizei oder
Staatsanwaltschaft, haben weder ein Recht auf Auskunft noch auf eine
Ausfertigung der Urkunde - es sei denn, alle Beteiligten stimmen dem zu, oder es
existiert ein richterlicher Durchsuchungsbeschluss. Sollte sich der Notar nicht
daran halten, macht er sich strafbar. Ein Verstoß gegen die
Verschwiegenheitspflicht zieht ernsthafte disziplinarische Konsequenzen nach
sich.
Recht auf Einsicht nur mit Zustimmung
Außer den Unterzeichnern der Urkunde darf nur ein sehr enger und ausgewählter
Kreis Einblick in die Dokumente oder aber eine Ausfertigung erhalten. Dazu
zählen beispielsweise Erben, Bevollmächtigte oder Unternehmensnachfolger nach
einer Umwandlung. Mitunter haben auch gerichtlich bestellte Insolvenzverwalter
ein Anrecht darauf.
Andere Personen erhalten nur dann Informationen zu den Dokumenten, wenn die
Unterzeichner in der Urkunde selbst oder in einer besonderen Erklärung den Kreis
der Berechtigten ausdrücklich erweitern. (red)