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Gesche Muchow

Corona: Maske an oder ab?

Wo gilt die Maskenpflicht und für welche Bereiche gibt es lediglich eine Empfehlung?

Wo gilt die Maskenpflicht und für welche Bereiche gibt es lediglich eine Empfehlung?

Bild: Gesche Muchow

Immer wieder gibt es Irritationen hinsichtlich der „Maskenpflicht“. An der Frage, wo und wer diese im öffentlichen Raum tragen muss, verzweifeln viele. Wir wollen ein bisschen Licht ins Dunkle bringen.
 
Maskenpflicht: In Schleswig-Holstein besteht für Kunden die Pflicht, bei der Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) einschließlich Taxen, in den Innenräumen von Ausflugsschiffen und in Reisebussen, beim Betreten von Geschäften und überdachten Flächen von Einkaufszentren eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Dasselbe gilt für externe Besucher von Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie von Einrichtungen und Gruppenageboten der Pflege, der Eingliederungshilfe, der Gefährdetenhilfe sowie von Frühförderstellen.
 
• Taxifahrer, Personal in Geschäften und im ÖPNV
Die Verordnung richtet sich ausschließlich an die Kunden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass das Personal in Geschäften und den Fahrzeugen grundsätzlich keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen muss. Der Schutz für Fahr- und Verkaufspersonal wird im Rahmen des Arbeitsschutzgesetzes geregelt. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber grundsätzlich besondere Schutzvorrichtungen installieren muss (z. B. Plexiglasscheiben an den Kassen o. ä.) Die Beschäftigten sind also vom Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung befreit, wenn alternative Schutzmaßnahmen getroffen wurden. Bei unvermeidbarem Kontakt zu anderen Beschäftigten oder auch Kunden sind vom Arbeitgeber Mund-Nasen-Bedeckungen zur Verfügung zu stellen und von den Beschäftigten zu tragen.
 
• Arztpraxen
Keine Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung haben Patienten, die Räumlichkeiten der Gesundheits- und Heilberufe oder andere freie Berufe betreten und sich dort aufhalten. Hintergrund ist, dass zum einen durch die Vergabe von Behandlungsterminen der Zutritt zu diesen Räumlichkeiten und der dortige Aufenthalt regelmäßig gesteuert werden kann und zum anderen Patienten, denen aus beispielsweise medizinischen Gründen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht zumutbar ist, von vornherein der Zutritt erschwert würde. Dessen unbenommen kann der jeweilige Inhaber der Einrichtung das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung einfordern (Hausrecht). Der Schutz der Mitarbeiter ist durch die Arbeitgeber im Rahmen des Arbeitsschutzes gesondert sicherzustellen.
 
• Schulen und Schulbus
Es besteht eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) auf dem Schulweg bei der Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) einschließlich ähnlicher Transportangebote wie der Schulbusse. In Schulen wird das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung für alle Personen auf den Laufwegen, Fluren und in den Pausen, in denen das Abstandsgebot nicht oder nur schwer eingehalten werden kann, lediglich empfohlen.
 
Restaurants und Cafés
Für alle Mitarbeiter mit unmittelbarem Gästekontakt (unter 1,5 Metern Abstand) wird empfohlen, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Eine Verpflichtung gibt es nicht.
 
Gäste müssen grundsätzlich beim Betreten und Verlassen des Restaurants sowie beim Aufsuchen der Toilettenräume keine Maske tragen, sofern gewährleistet ist, dass ein Sicherheitsabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann. Es sei denn der jeweilige Inhaber des Lokals fordert dies ausdrücklich ein (Hausrecht).
 
• Hotels
Für Hotels gilt das oben genannte (Gastronomie) ebenfalls hinsichtlich der Nutzung der Gasträume und anderer öffentlicher Bereiche. Im Fahrstuhl wird das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes lediglich empfohlen.
 
• Friseure:
Wenn dem Kunden während einer Gesichtsbehandlung, wie Make-up, Rasur und Bartpflege, das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht möglich ist, kann dies nur gewährleistet werden, wenn der Beschäftigte eine Atemschutzmaske (mindestens FFP2-Maske oder gleichwertig) ohne Ausatemventil trägt, ergänzt von einer Schutzbrille oder einem Gesichtsschild zum Schutz vor Kontaktinfektionen bei gesichtsnahen Tätigkeiten.
 
Bei allen übrigen Tätigkeiten am Kopf, bei denen der Kunde eine Mund-Nasen-Bedeckung trägt bzw. diese anbehalten kann, genügt es, wenn die Beschäftigten ebenfalls nur einen Mund-Nasen-Schutz (ggf. in Kombination mit einem Gesichtsschild) tragen.
 
• Kosmetik- oder Tattoostudios dürfen auch wieder Leistungen im Gesichtsbereich anbieten und durchführen, sofern besondere Schutzmaßnahmen die Übertragung des Corona-Virus ausschließen. Eine Mund-Nasen-Schutzmaske stellt beispielsweise eine solche geforderte Schutzmaßnahme dar, sofern sie durch eine Schutzbrille oder einen Gesichtsschild beziehungsweise ein Gesichtsvisier ergänzt wird. In dieser Kombination werden die Voraussetzungen an die besonderen Schutzmaßnahmen erfüllt, die die Übertragung des Virus ausschließen.
 
Wer ist von der Maskenpflicht ausgenommen?
Ausgenommen von der Pflicht sind Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr, das Personal in den Geschäften und im Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) sowie Taxifahrer.
Auch Personen, die aufgrund körperlicher, geistiger oder psychischer Beeinträchtigung (einschließlich Behinderungen) nicht in der Lage sind, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, sind von der Tragepflicht ausgenommen. Das betrifft insbesondere einen Personenkreis, für den auch Bedeckungsalternativen nicht in Frage kommen. Menschen mit Hörbehinderungen und Menschen mit Sprachbehinderungen dürfen eine Mund-Nasen-Bedeckung auch abnehmen, soweit dies zum Zwecke der Kommunikation mit anderen erforderlich ist. (gm)


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