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Petra Remshardt

Grundschuld nicht stehen lassen

Schleswig-Holsteinische Notarkammer. Wer seine Immobilie abbezahlt hat, erhält von der Bank eine Löschungsbewilligung. Die Geschäftsbeziehung zwischen Bank und Käufer endet damit aber noch nicht. Im Grundbuch muss noch das für den Finanzierer eingetragene Grundpfandrecht gelöscht werden. Hierbei handelt es sich in der Regel um die Grundschuld.
Grundschuld abtreten
Häufig versäumen Eigentümer bewusst, den notwendigen Löschungsantrag zu stellen. Entgegen im Internet kursierender Ratschläge ist das aber nicht ratsam. Zwar spart der Immobilienbesitzer zunächst Geld, aber die formal weiterhin bestehende Grundschuld lässt sich nur eingeschränkt nutzen. Die früher durchaus übliche Abtretung an eine andere Bank zur Neufinanzierung wird heute vielfach nicht mehr akzeptiert. Wenn aber bei der bisherigen Bank ein neuer Kredit abgesichert werden soll, ist gegen die Wiederverwendung der Grundschuld nichts einzuwenden.
Verzögerungen beim Verkauf
Ist die Löschungsbewilligung bei einem späteren Verkauf der Immobilie nicht auffindbar, ist die Beurkundung des Kaufvertrags zwar möglich. Die Durchführung verzögert sich aber erheblich, da die im Grundbuch eingetragene Bank in der Regel eine neue Löschungsbewilligung zwar unbürokratisch, aber nicht unbedingt schnell ausstellt. Die Verzögerung betrifft dann auch die Kaufpreiszahlung. Existiert die Bank nicht mehr, ist die Kreditanstalt für Wiederaufbau KfW zuständig und wird vom Notar angeschrieben. Achtung: Das Recht auf Löschung kann verjähren.
Um keine Risiken einzugehen, sollten Immobilieneigentümer mit der Löschungsbewilligung einen Notar aufsuchen. Dieser veranlasst beim Grundbuchamt die Löschung der Grundschuld. Wer sich im Vorfeld von einem Notar zu diesem Thema beraten lassen möchte, findet im Internet unter notar.de den richtigen Ansprechpartner. (red)


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