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Gesche Muchow

S-H: Maskenpflicht wird gelockert

Ab kommenden Sonntag (3. April) entfällt bis auf einige Ausnahmen unter anderem auch die Maskenpflicht

Ab kommenden Sonntag (3. April) entfällt bis auf einige Ausnahmen unter anderem auch die Maskenpflicht

Bild: Gesche Muchow

Kiel. Das Land Schleswig-Holstein hat wie angekündigt eine angepasste Corona-Bekämpfungsverordnung beschlossen, die ab Sonntag, dem 3. April, in Kraft tritt.
 
Es ist der vorerst letzte Schritt des schleswig-holsteinischen Stufenplans in der Corona-Pandemie: Ab Sonntag, 3. April 2022 enden in Schleswig-Holstein die meisten Corona-Einschränkungen, darunter in vielen Bereichen auch die Maskenpflicht. In Kiel stellte Ministerpräsident Daniel Günther gemeinsam mit Finanzministerin Monika Heinold und Gesundheitsminister Dr. Heiner Garg die neuen Regelungen vor.
 
Vulnerable Gruppen schützen
Ziel sei es insbesondere, die vulnerablen Gruppen zu schützen, sagte Günther. Deshalb gelten in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen weiterhin Masken- und Testpflichten. Auch im öffentlichen Personenverkehr bleibt weiterhin die Maskenpflicht bestehen.
In vielen Bereichen des öffentlichen Lebens dagegen wird die bisher geltende Maskenpflicht in eine Empfehlung umgewandelt. Diese gilt dann vor allem dort, wo viele Menschen in Innenräumen zusammenkommen oder dichtes Gedränge die Übertragungswahrscheinlichkeit des Virus erhöht, insbesondere, wenn die Teilnehmenden sich nicht kennen. Es sei jetzt an der Zeit, mehr Rücksicht aufeinander zu nehmen, sagte Günther und mahnte zu gegenseitigem Respekt. Wer weiterhin eine Maske tragen wolle, solle sich dafür nicht rechtfertigen müssen.
 
Hier gilt weiterhin Maskenpflicht:
• für externe Personen in Krankenhäusern (FFP2)
• für Mitarbeitende in Pflegeeinrichtungen, Besuchende haben eine FFP2-Maske zu tragen
• in Einrichtungen der Eingliederungshilfe wie bei Pflegeeinrichtungen
• bei Dienstleistungen ambulanter Pflegedienste für alle Personen (soweit dies mit der Art der Dienstleistung vereinbar ist)
• im Öffentlichen Personennahverkehrs einschließlich Taxen und Schulbussen (die Maskenpflicht in Bahnhofsgebäuden entfällt)
 
Hier muss weiterhin getestet werden:
Die Testpflicht für Mitarbeitende und Eltern in Kitas und für Kindertagespflegepersonen bleibt vorerst bestehen (3x wöchentliches Testen). Das Land stellt hierfür weiterhin kostenlos Antigen-Selbsttests zur Verfügung. Auch für Einrichtungen der Pflege und Eingliederungshilfe gilt weiterhin eine Testpflicht. Krankenhäuser müssen ein dem Infektionsgeschehen angemessenes Testkonzept als Teil des Hygieneplanes vorlegen.
 
Besonderes Augenmerk auf Hygiene richten
Betreiberinnen und Betreibern von Einrichtungen mit Publikumsverkehr sowie Veranstalterinnen und Veranstaltern wird empfohlen, angemessene Hygienevorkehrungen zu gewährleisten, etwa Möglichkeiten zur Händedesinfektion, Reinigung von Oberflächen und Sanitäranlagen sowie regelmäßiges Lüften. Weiterhin können sie auch freiwillig einen QR-Code für die Registrierung mit der Corona-Warn-App des RKI bereitstellen.
 
Keine Hotspot-Regel im Norden
Wie bereits angekündigt, basiert die neue Verordnung auch auf den Anpassungen des Bundesinfektionsschutzgesetzes, welches ab dem 3. April nur noch bestimmte Einschränkungen unter strengen Voraussetzungen zulässt. Mit Blick auf die sogenannte „Hotspot-Regel“ im Infektionsschutzgesetz erklärte Günther, die Landesregierung habe sich intensiv mit Expertinnen und Experten beraten und sich letztendlich gegen eine Einzelregelung in den Kreisen entschieden. Die Hotspot-Regelung sei derzeit in Schleswig-Holstein nicht anwendbar.  Weitere Informationen sowie die aktuellen Fallzahlen finden Sie auch in unserem Conona-Newsticker auf www.der-reporter.de .(red/gm)


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