Seitenlogo
Kristina Kolbe

Steuererklärung und Kurzarbeitergeld Abgabefrist bis zum 30. Oktober

Die Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung wegen des Bezugs von Lohnersatzleistungen ist nicht neu. Da jedoch eine Vielzahl von Beschäftigten durch die Corona-Pandemie Kurzarbeitergeld bezogen haben, bekommt die Abgabepflicht aktuell eine größere Bedeutung. Es müssen also auch beim Bezug von Kurzarbeitergeld, einschließlich steuerfreier Zuschüsse seitens des Arbeitgebers, Steuererklärungen abgegeben werden.

Das Kurzarbeitergeld ist steuerfrei, unterliegt aber dem so genannten Progressionsvorbehalt. Betragen die im Kalenderjahr insgesamt zugeflossenen Lohnersatzleistungen mehr als 410 Euro, sind Beziehende von Lohnersatzleistungen zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet. Die Frist für die Abgabe der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2020 ist um drei Monate verlängert worden, muss also bis zum 30. Oktober 2021 abgegeben werden. Wird ein Lohnsteuerhilfeverein, ein Steuerberater oder eine andere zur Beratung befugte Person mit der Erstellung einer Erklärung beauftragt (sog. beratene Fälle), endet die Abgabefrist am 31. Mai 2022. Für Land- und Forstwirte mit abweichendem Wirtschaftsjahr sind abweichende Fristen zu beachten.
Das Kurzarbeitergeld ist als eine von mehreren Lohnersatzleistungen steuerfrei – ebenso wie ein beträchtlicher Teil der während der Corona-Krise geleisteten Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld, zum Saison-Kurzarbeitergeld und zum Transferkurzarbeitergeld. Alle Lohnersatzleistungen unterliegen seit langem dem Progressionsvorbehalt. Das bedeutet, dass diese Leistungen nach Ablauf des Kalenderjahres im Einkommensteuerveranlagungsverfahren bei der Ermittlung des individuellen Steuersatzes einbezogen werden. Der erhöhte Steuersatz wird auf das zu versteuernde Einkommen angewendet. Auf die so ermittelte Einkommensteuer werden die Lohnsteuerabzugsbeträge angerechnet. Die Arbeitgeber weisen die steuerfreien Zuschüsse zusammen mit dem Kurzarbeitergeld und etwaigen anderen Lohnersatzleistungen auf der Lohnsteuerbescheinigung aus.
Bei der nach Abgabe der Einkommensteuererklärung vorzunehmenden Veranlagung kann es gegebenenfalls zu Steuernachforderungen kommen. Jedoch ergibt sich aus dem Bezug von Kurzarbeitergeld nicht immer automatisch eine Steuernachzahlung. Die konkreten steuerlichen Auswirkungen des Progressionsvorbehalts hängen vielmehr in allen Fällen von den ganz individuellen Verhältnissen ab. Dazu gehören insbesondere die Steuerklasse und die Höhe der Lohnsteuerabzüge vor Corona, die Höhe anderer der Besteuerung unterliegender Einnahmen, die Höhe der abziehbaren Altersvorsorgeaufwendungen oder sonstiger Abzüge. (red)


UNTERNEHMEN DER REGION

Meistgelesen