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Gesche Muchow

Corona: „Schnupfenregel“ wurde angepasst

Ab sofort müssen die Kinder in Schleswig-Holstein nicht mehr bei jedem kleinen Schnupfen zuhause bleiben.

Ab sofort müssen die Kinder in Schleswig-Holstein nicht mehr bei jedem kleinen Schnupfen zuhause bleiben.

Bild: Gesche Muchow

Kiel. Nachdem vor einigen Wochen das neue Schuljahr auch in Schleswig-Holstein gestartet ist, wurde am 26. August die sogenannte „Schnupfenregel“ der Landesregierung etwas weiter gefasst. Galt bislang auch bei leichten Erkältungssymptomen die Vorgabe, das betroffene Kind für 48 Stunden zuhause zu behalten und weiter zu beobachten, gaben das Gesundheits- und das Bildungsministerien nun eine aktualisierte Fassung an Schulen, Kitas und damit die Eltern heraus.
 
Diese sieht vor, dass Kinder mit einfachem Schnupfen, laufender Nase, Halskratzen, leichtem und gelegentlichem Husten oder Räuspern auch weiterhin die Einrichtung besuchen dürfen. Diese leichten Symptome seien ab sofort kein Ausschlussgrund mehr. Erst wenn Fieber ab 38 Grad, Muskel- und Gliederschmerzen, trockener Husten oder Halsschmerzen sowie der Verlust des Geruchs- oder Geschmackssinns (nicht in Kombination mit Schnupfen) auftreten, müsse ein Arzt konsultiert werden, der über das weitere Vorgehen entscheidet.
 
Außerdem dürfen auch gesunde Geschwisterkinder die Kita beziehungsweise Schule besuchen und müssen keinen ärztlichen Nachweis erbringen, dass sie gesund sind.
 
Im Fall eines Corona-Verdachts-bzw. Infektionsfalles gilt folgendes Vorgehen: Wenn ein Mitglied der Schulgemeinschaft (Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auch des Schulträgers und weitere an Schule Beschäftigte) auf eine Covid19-lnfektion gestestet wird, soll dies der Schule gemeldet werden. Die Person bleibt bis zum Erhalt des Testergebnisses zu Hause. Läuft ein Testverfahren lediglich für eine dritte Person, die nicht zur Schulgemeinschaft gehört, zum Beispiel Geschwisterkinder, Elternteil, muss die Person nicht zu Hause bleiben, außer das zuständige Gesundheitsamt ordnet dies explizit an. Ist ein Mitglied der Schulgemeinschaft hingegen positiv auf eine Covid19-lnfektion getestet worden, so entscheidet das zuständige Gesundheitsamt über mögliche Einschränkungen des Schulbetriebs für einzelne Personen oder Personengruppen. Die Schulleitungen setzen die Anordnungen oder Empfehlungen des zuständigen Gesundheitsamts um. (red/gm)


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