

Ab Samstag: Übergangsregelung mit Masken- und Testpflicht in bestimmten Bereichen
Kiel. Schleswig-Holstein geht den nächsten Schritt in Richtung Normalität. Angesichts der derzeitigen Infektionslage mit überwiegend milden Verläufen sei es nach Abstimmung mit der Expertenrunde der Landesregierung vertretbar, den Stufenplan weiterzuverfolgen, sagte Ministerpräsident Daniel Günther am Mittwochnachmittag in Kiel.
Folgende Erleichterungen gelten ab Samstag, dem 19. März:
Ab dem 19. März entfällt die Testpflicht (3G-Regel) in nahezu allen Bereichen des öffentlichen Lebens. Ausgenommen davon sind Krankenhäuser, Pflegeheime, Kitas und Schulen. In den Kindertagesstätten bleibt es bei der sogenannten Umfeld-Testung. In den Schulen sollen ab der kommenden Woche freiwillige Tests gemacht werden können. Das Land wird dafür weiterhin kostenfrei Antigen-Schnelltests zur Verfügung stellen.
Maskenpflicht bis 2. April:
Die Pandemie sei noch nicht vorüber, betonte der Regierungschef. Deshalb würden Rücksicht und Eigenverantwortung in der neuen Situation umso wichtiger. Die Landesregierung werde daher die Möglichkeiten des Infektionsschutzgesetzes nutzen, die Maskenpflicht bis zum 2. April beizubehalten. In diesem Zusammenhang appellierte Günther an die Schleswig-Holsteinerinnen und Schleswig-Holsteiner, die Maske auch über diesen Zeitpunkt hinweg weiterhin zu tragen.
Die Details:
Maskenpflichten sollen weiterhin gelten wie folgt:
- Bei Veranstaltungen in Innenräumen mit bis zu 100 Teilnehmenden, sofern keine festen Sitzplätze vorhanden sind oder wenn feste Sitzplätze vorhanden sind, aber Aktivitäten der Teilnehmenden wie singen, jubeln oder ähnliches stattfinden.
- Bei Veranstaltungen mit mehr als 100 Teilnehmenden in Innenräumen.
- Für Freizeit- und Kultureinrichtungen gelten diese genannten 100er-Regeln entsprechend.
- Bei öffentlichen Wahlen und Abstimmungen im Wahlgebäude
- Bei Versammlungen in Innenräumen ohne feste Sitzplätze sowie bei Versammlungen mit festen Sitzplätzen, wenn Aktivität der Teilnehmenden (singen, jubeln, oder ähnliches).
- Im Einzelhandel und bei Ladenlokalen von Dienstleistern mit Publikumsverkehr und körpernahen Dienstleistungen und in Einkaufszentren.
- Außerschulische Bildungsangebote wie bei Veranstaltungen
- Bei Gemeindegesang bei rituellen Veranstaltungen der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, für Bestattungen sowie für Trauerfeiern
- Für externe Personen in Krankenhäusern (FFP2) (Mitarbeitende in Pflegeeinrichtungen und Besuchende haben eine FFP2-Maske zu tragen). Für Besuchende soll die Maskenpflicht in den Zimmern der Bewohnenden entfallen können.
- In Einrichtungen der Eingliederungshilfe wie bei Pflegeeinrichtungen.
- Für externe Personen in Kindertagesstätten und Kindertagespflegeeinrichtungen
- In Bahnhofsgebäuden und im öffentlichen Nahverkehr. Die bundesrechtliche Maskenpflicht in Verkehrsmitteln (aus § 28b Abs. 1 IfSG) wird auf den Fernverkehr beschränkt; für den ÖPNV wird sie in SH übernommen.
- Bei touristischen Reiseverkehren wie Reisebussen in den Innenräumen.
In der Übergangszeit wird es zudem noch bei verpflichtend zu erstellenden, bzw. fortzusetzenden Hygienekonzepten in bestimmten Bereichen bleiben.
Testverpflichtungen Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen, Kitas:
Kitas/ Kindertagespflegepersonen: Die Testpflicht für Mitarbeitende und Eltern bleibt bestehen (3x wöchentliches Testen). Das Land stellt hierfür weiterhin kostenlos Antigen-Selbsttests zur Verfügung. Auch den Mitarbeitenden und Kindertagespflegepersonen stellt das Land weiterhin einen Test wöchentlich zur Verfügung. Die Testverpflichtungen in Einrichtungen der Pflege und Eingliederungshilfe bleiben bestehen.
Diskotheken und ähnliche Lokalitäten: Hier bleibt es aufgrund der hohen Interaktion bei der 2G+ Regel, also Einlass nur für geimpfte und genesene Personen, die zusätzlich einen negativen Coronatest vorlegen. Für die Schulen ist im Rahmen einer gesonderten Schul-Verordnung die Fortführung der Maskenpflicht bis zu den Osterferien vorgesehen. (red/ab)