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Kristina Kolbe

Wegweiser durch den Quarantäne-Dschungel

Als Kontaktpersonen können Schülerinnen und Schüler sowie Kinder in den Angeboten der Kinderbetreuung bereits nach fünf Tagen mit einem negativen Antigen-Schnelltest oder PCR-Test vorzeitig die Quarantäne verlassen.

Als Kontaktpersonen können Schülerinnen und Schüler sowie Kinder in den Angeboten der Kinderbetreuung bereits nach fünf Tagen mit einem negativen Antigen-Schnelltest oder PCR-Test vorzeitig die Quarantäne verlassen.

Ostholstein. Täglich steigen die Zahlen der Corona-Fälle und damit auch die Anzahl derer, die sich in eine Isolation beziehungsweise Quarantäne begeben müssen. Wie lange man nun genau in der häuslichen Isolation bleiben muss und ab wann sich wer freitesten kann, ist jedoch für viele unübersichtlich und verwirrend. Daher haben wir die wichtigsten Punkte einmal zusammengefasst. Konkret gelten jetzt (Stand 27. Januar) folgende Regelungen zur Absonderung:
 
• Kontaktpersonen und mit dem Coronavirus Infizierte müssen sich generell für zehn Tage in Quarantäne beziehungsweise Isolierung begeben. Diese kann nach sieben Tagen mit einem negativen Antigen-Schnelltest oder PCR-Test vorzeitig beendet werden.
 
• Als Kontaktpersonen können Schülerinnen und Schüler sowie Kinder in den Angeboten der Kinderbetreuung bereits nach fünf Tagen mit einem negativen Antigen-Schnelltest oder PCR-Test vorzeitig die Quarantäne verlassen.
 
• Bei infizierten Kindern und Jugendlichen gelten dagegen die allgemeinen Absonderungsfristen bei einer Infektion mit der Möglichkeit, die Isolierung vorzeitig nach sieben Tagen bei Vorliegen eines negativen Tests zu beenden.
 
• Für Infizierte, die als Beschäftigte in Kliniken, Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe tätig sind, kann die Absonderung nach sieben Tagen ausschließlich mit einem PCR-Test vorzeitig beendet werden. Voraussetzung ist, dass vor der Testung nach sieben Tagen eine 48-stündige Symptomfreiheit besteht. Als Kontaktpersonen können diese Beschäftigten regulär nach sieben Tagen mit einem negativen Antigen-Schnelltest oder PCR-Test die Quarantäne vorzeitig beenden.
 
Folgende Personen sind als Kontaktpersonen von der Absonderung ausgenommen:
 
• Personen, die bereits eine Auffrischungsimpfung (Booster) erhalten haben.
 
• Personen, die frisch doppelt geimpft sind (deren zweite Impfung weniger als drei Monate zurückliegt)
 
• Personen, die frisch genesen sind (Erkrankung muss weniger als drei Monate zurückliegen)
 
• Personen, die doppelt geimpft und genesen sind.
 
Wichtig: Diese Kontaktpersonen müssen sich jedoch dann in Absonderung begeben, wenn Symptome, die auf eine Covid-19 Erkrankung hindeuten können auftreten oder sie positiv auf das Coronavirus getestet wurden.
 
Wichtiger Hinweis zum Freitesten: Unbeobachtete Selbsttests, die zum Beispiel zu Hause durchgeführt werden, sind zur vorzeitigen Beendigung der Absonderung nicht zulässig. Es muss ein Antigen-Test oder PCR-Test gemacht und bescheinigt werden. Für den Besuch eines Testzentrums oder einer Teststation darf die Häuslichkeit einmalig kurzzeitig verlassen werden, allerdings nur unter Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung und ohne Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel und nur auf dem direkten Hin- und Rückweg ohne Unterbrechungen zu anderen Zwecken. (red)


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