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Gesche Muchow

Corona: Kostenlose Stornierung von Ferienunterkünften möglich?

Grundsätzlich dürfen Ferienhäuser und -wohnungen nicht von mehr als zwei Haushalten genutzt werden.

Grundsätzlich dürfen Ferienhäuser und -wohnungen nicht von mehr als zwei Haushalten genutzt werden.

Bild: Gesche Muchow

Lübecker Bucht. Immer wieder habe es Fragen hinsichtlich der Vermietbarkeit und Stornierung von Ferienhäusern und -wohnungen in der Corona-Krise gegeben, berichtet Vorstand der Tourismusagentur Lübecker Bucht André Rosinski in seinem aktuellen Newsletter. Eine rechtliche Einschätzung des Deutschen Tourismusverbands der aktuellen Lage bringt nun Klarheit für die Vermieter.
 
Diese Regelung dürfte jedoch nur bis zu dem Moment und für diejenigen Stornierungen gelten, die bis zum Inkrafttreten einer neuen Verordnung angefallen sind. Wie Ministerpräsident Daniel Günther am Dienstag mitteilte, sollen ab dem 8. Juni zahlreiche Erleichterungen gelten. Unter anderem gehe es auch um die Bestimmungen zu den Kontaktverboten. So seien Zusammenkünfte von bis zu zehn Personen sowohl im privaten wie im öffentlichen Raum wieder zulässig, erklärte er in einer Pressemitteilung. Das Kabinett werde die Erleichterungen mit einer entsprechend überarbeiteten Verordnung am kommenden Freitag (5. Juni) beschließen, so Günther.
 
Doch wie ist derzeit die rechtliche Lage, wenn Personen aus drei Haushalten eine Ferienwohnung gemietet haben, obwohl nur die Zusammenkunft von zwei Haushalten erlaubt ist? Theoretisch könnten ja zwei der drei Personen anreisen, beziehungsweise wurde der Vertrag gegebenenfalls nur von einer Person unterschrieben. „Gibt es in diesem Fall einen Anspruch auf kostenlose Stornierung?“, fragen sich die Vermieter.
 
Nun hat der Deutsche Tourismusverband eine Einschätzung hierzu gegeben:
Die derzeit geltende Verordnung in Schleswig-Holstein verbietet in § 2 Abs. 4 Zusammenkünfte im privaten Raum von mehr als zwei Haushalten. Diese Vorschrift gilt damit wohl auch für Ferienunterkünfte.
 
„Eine Gruppe, die aus mehr als zwei Haushalten besteht, darf demzufolge nicht untergebracht werden, wenn die Gäste nicht unter Einhaltung der Auflagen beherbergt werden können. In diesem Fall muss die Buchung kostenlos storniert werden, wenn die Buchung für die ganze Gruppe vorgenommen wurde. Es handelt sich um einen Fall der sogenannten rechtlichen Unmöglichkeit, da die Vermietung, so wie ursprünglich gebucht, untersagt ist. Die Pflicht zur Leistung entfällt damit für beide Vertragsparteien.
 
Sicherlich ist aber immer der Einzelfall und die Umstände der Buchung zu betrachten. Grundsätzlich kann man aber die Gruppe wohl nicht darauf verweisen, dass ja nur ein Teil anreisen kann. Auch nicht, dass nur eine Person den Vertrag unterschrieben hat - diese wird im Regelfall als Vertreter für die Gruppe anzusehen sein, für die gebucht wurde (wenn er dies offengelegt hat)“, so der Tourismusverband.
 
Dem ist hinzuzufügen, dass es für Schleswig-Holstein eine Einschränkung dieser Aussage gibt, die sich aus § 2, Absatz 4, Satz 2 der Landesverordnung ergibt: „Darüber hinaus sind Zusammenkünfte von Ehegatten, Geschiedenen, eingetragenen Lebenspartnern, Lebensgefährten, Geschwistern, eigenen Kindern und anderen in gerader Linie Verwandten zulässig, soweit die Teilnehmerzahl 10 Personen nicht übersteigt.“ (gm/red)
 
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