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Gesche Muchow

Coronavirus: Weitere Ladenöffnungen an Sonntagen erlaubt 

An den nächsten beiden Sonntagen kann man im Kreis Ostholstein auch in weiteren Geschäften einkaufen gehen. Damit sollen Kundenströme entzerrt werden.

An den nächsten beiden Sonntagen kann man im Kreis Ostholstein auch in weiteren Geschäften einkaufen gehen. Damit sollen Kundenströme entzerrt werden.

Bild: Gesche Muchow

Eutin. Mit einer neuen Allgemeinverfügung vom 23. April hat der Kreis die in Ostholstein geltende Regelung zur Öffnung der Verkaufsstellen ausgeweitet.
 
Damit dürfen nun auch die Geschäfte und Einzelhändler an den nächsten beiden Sonntagen zwischen 11 und 17 Uhr ihre Läden öffnen, die seit Montag auf einer Fläche von maximal 800 Quadratmeter wieder öffnen durften (der reporter berichtete).
 
In der Allgemeinverfügung des Kreises heißt es konkret: „Alle stationären Verkaufsstellen mit einer Verkaufsfläche von bis zu 800 Quadratmetern im Sinne von § 6 SARS-CoV-2-BekämpfVO. Unabhängig davon dürfen öffnen: Einzelhandel für Lebens- und Futtermittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Poststellen, der Zeitungsverkauf, Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte, Lebensmittelausgabestellen (Tafeln), der Großhandel, Kraftfahrzeughändler, Fahrradhändler und Buchhandlungen.“ Diese Allgemeinverfügung gilt sofort ab dem Zeitpunkt der Bekanntmachung bis einschließlich Sonntag, den 3. Mai 2020.
 
1. Mai: Dies gilt jedoch nicht an gesetzlichen Feiertagen. Das bedeutet konkret, die Verkaufsstellen dürfen am 1. Mai nicht öffnen.
 
Als Begründung wird angeführt, dass es vor dem Hintergrund der sehr dynamischen Verbreitung von Infektionen mit dem SARSCoV-2 Virus und Erkrankungen an COVID-19 zur Verzögerung der Ausbreitungsdynamik und zur Unterbrechung von Infektionsketten kommen müsse. Mit dieser Erweiterung soll die Zeitspanne vergrößert werden, in denen Kunden in den Verkaufsstellen einkaufen können. Dieses sei im öffentlichen Interesse erforderlich, da dadurch die Anzahl von Kunden, die sich gleichzeitig in einer Verkaufsstelle befinden, verteilt und insofern wirksamer vor Ort reduziert werden könnten, so die Begründung in der Allgemeinverfügung. Die Entzerrung der Kundenströme diene der erforderlichen Kontaktreduzierung im Hinblick auf die Verbreitung von Infektionen mit dem SARS-CoV-2 Virus und Erkrankungen an COVID-19. (gm)


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