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Marco Gruemmer

Erhebung einer Fremdenverkehrsabgabe

Neustadt. Die Stadt Neustadt in Holstein erhebt eine Tourismusabgabe in Form einer Fremdenverkehrsabgabe. Die rechtliche Grundlage hierfür ist die Satzung über die Erhebung einer Fremdenverkehrsabgabe vom 14. Dezember 2018 in der zurzeit geltenden Fassung. Abgabepflichtig sind alle natürlichen und juristischen Personen, denen durch den Fremdenverkehr in Neustadt einschließlich Pelzerhaken und Rettin Vorteile geboten werden. Nach § 9 Abs. 1 der Satzung sind der Stadtverwaltung die Angaben zur Berechnung der Fremdenverkehrsabgabe bis zum 15. Juli jeden Jahres mitzuteilen.
 
Aus diesem Grunde bittet die Stadtverwaltung den abgabepflichtigen Personenkreis, Veränderungen gegenüber dem Vorjahr hinsichtlich der Berechnungsgrundlagen für die Fremdenverkehrsabgabe umgehend anzuzeigen. Dabei ist von den Verhältnissen am 1. Juli 2021 (Stichtag) auszugehen.
 
Die Vermieter von Gästezimmern, Ferienwohnungen, Ferienhäusern, die bisher noch nicht zur Fremdenverkehrsabgabe veranlagt worden sind, werden ebenfalls gebeten, der Stadtverwaltung die Berechnungsgrundlagen (Anzahl der Fremdenbetten/ Schlafgelegenheiten am 1. Juli 2021) mitzuteilen.
 
Die Mitteilungen werden erbeten an den Bürgermeister der Stadt Neustadt in Holstein, Amt für Finanzen und allgemeine Verwaltung - Steuern -, Frau Wegner, Dienstgebäude Rosenstraße 2, Zimmer 1, Tel.: 619-465, Telefax 619-1-465, Email: dwegner@stadt-neustadt.de. Die Festsetzung der Fremdenverkehrsabgabe 2021 erfolgt durch schriftlichen Bescheid der Stadtverwaltung.
 Die Satzung über die Erhebung einer Fremdenverkehrsabgabe kann während der Dienststunden im Sachgebiet Steuern und jederzeit auf der Internetseite der Stadt Neustadt eingesehen werden. Auf Wunsch wird Ihnen diese auch zugeschickt. Auskünfte, die im Zusammenhang mit der Fremdenverkehrsabgabe stehen, erteilt ebenfalls das Sachgebiet Steuern. (red)


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