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S-H: Infos zur neuen Testpflicht

Die schleswig-holsteinische Landesregierung hat wie angekündigt neue Testpflichten für ungeimpfte Menschen beschlossen.

Die schleswig-holsteinische Landesregierung hat wie angekündigt neue Testpflichten für ungeimpfte Menschen beschlossen.

Schleswig-Holstein. Die schleswig-holsteinische Landesregierung hat wie angekündigt neue Testpflichten für ungeimpfte Menschen beschlossen. Die Regelungen gelten ab Montag (23. August).
 
Angesichts der weiterhin steigenden Corona-Zahlen hat die Landesregierung nun eine Neufassung der Corona-Bekämpfungsverordnung beschlossen (der reporter berichtete). Damit setzt Schleswig-Holstein die Beschlüsse der vergangenen Konferenz der Ministerpräsident*innen der Länder mit der Bundeskanzlerin um. Ab Montag gilt in einer Vielzahl von Innenbereichen eine Testpflicht, solange die landesweite Inzidenz den Schwellenwert von 35 übersteigt. In Schleswig-Holstein lag die 7-Tage-Inzidenz am Freitag, dem 20. August bei 50.
 
Von der Pflicht ausgenommen sind geimpfte und genesene Menschen.
 
„Es ist wichtig, dass es für alle Bürgerinnen und Bürger ein verlässliches Regelwerk gibt“, sagte Ministerpräsident Daniel Günther im Anschluss an die Sitzung des Landeskabinetts. An die Schleswig-Holsteiner*innen gerichtet appellierte Gesundheitsminister Dr. Heiner Garg: „Lassen Sie sich impfen, um nicht nur Ihre eigene Gesundheit, sondern auch die von Menschen zu schützen, die sich nicht impfen lassen können – und damit wir gemeinsam gut durch den Herbst und Winter kommen.“
 
Aktuelle Tests notwendig
Ab dem 23. August müssen ungeimpfte Personen einen negativen Antigen-Schnelltest (nicht älter als 24 Stunden) oder einen negativen PCR-Test (nicht älter als 48 Stunden) in Innenbereichen vorlegen, etwa
• bei Veranstaltungen und Festen,
• bei der Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen (zum Beispiel Friseur, Kosmetik, Körperpflege),
• in Freizeit- und Kultureinrichtungen sowie Einrichtungen außerschulischer Bildung (Bibliotheken sind von dieser Regelung ausgenommen),
• im Sport (etwa in Fitness-Studios, Schwimmbädern oder Sporthallen),
• in Beherbergungsbetrieben (hier muss bei der Anreise ein höchstens 48 Stunden alter Antigen- oder PCR-Test vorgelegt werden, während des Aufenthalts alle 72 Stunden)
• in Gaststätten,
• bei Reiseverkehren zu touristischen Zwecken.
 
Ausgenommen von diesen Regelungen sind Kinder unter sieben Jahre, ebenso minderjährige Schüler*innen, die regelmäßig in der Schule getestet werden. Für Krankenhäuser, Alten- und Pflegeeinrichtungen sowie die Einrichtungen der Eingliederungshilfe bleibt es bei den bisherigen Zugangsvoraussetzungen.
 
Neue Regeln für Volksfeste und Sportveranstaltungen
• Veranstaltungen ohne Abstandsgebot wie Messen, Festivals oder Volksfeste sind unter Auflagen möglich. So müssen die Veranstalter*innen ein Hygienekonzept vorlegen, außerdem gilt die 3G-Regel (Zutritt nur für Geimpfte, Genesene, oder Getestete) sowie eine Maskenpflicht. Innerhalb geschlossener Räume darf kein Alkohol ausgeschenkt oder konsumiert werden.
• Sportveranstaltungen mit mehr als 5.000 Zuschauer*innen sind sowohl innen als auch im Freien unter Auflagen zulässig, wenn die Sportanlage höchstens zur Hälfte ausgelastet ist. Innerhalb geschlossener Räume gilt ebenfalls die 3G-Regel.
 
Kinderbetreuung bleibt gesichert
Die bisherige Regelung zum eingeschränkten Regelbetrieb der Kitas wird aus der Verordnung gestrichen. Damit werden alle Kinder dauerhaft in ihrer Kita betreut, unabhängig von der Inzidenz. Eltern von Kita-Kindern erhalten vom Land zugleich kostenfrei einen für Kleinkinder geeigneten und vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassenen Selbsttest. Damit können Eltern ihre Kinder zweimal wöchentlich bequem von zuhause testen. „Es ist richtig, weiter vorsichtig zu sein, denn es gilt vor allem, die Kinder zu schützen, für die es noch kein Impfangebot gibt“, erklärte Finanzministerin Monika Heinold. „Auch wenn die finanzielle Herausforderung durch das anhaltende Testen an Kitas und Schulen weiter steigt, ist dieser Schritt notwendig.“ (red/gm)


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