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Alexander Baltz

Für Veranstaltungen gelten neue maximale Teilnehmerzahlen

Innerhalb geschlossener Räume dürfen unter Einhaltung der 2G-Regel grundsätzlich 500 Gäste teilnehmen.

Innerhalb geschlossener Räume dürfen unter Einhaltung der 2G-Regel grundsätzlich 500 Gäste teilnehmen.

Schleswig-Holstein. Die Landesregierung hat wie angekündigt die Corona-Bekämpfungsverordnung neu gefasst und Lockerungen auch für Veranstaltungen beschlossen.
 
Seit dem heutigen Mittwoch, dem 9. Februar dürfen innerhalb geschlossener Räume unter Einhaltung der 2G-Regel grundsätzlich 500 Gäste teilnehmen.
Unter folgenden Bedingungen sind jetzt sogar bis zu 4.000 Gäste zulässig:
 
- alle Gäste haben feste Sitzplätze, die sie höchstens kurzzeitig verlassen.
- alle Gäste sind gleichmäßig auf die vorhandene räumliche Kapazität verteilt.
- die Kapazität des Veranstaltungsraums für die zusätzlichen Gäste ist höchstens zu 30 Prozent ausgelastet. So darf beispielsweise eine Halle mit 10.000 Sitzplätzen höchstens mit 3.350 Personen ausgelastet sein (10.000 Sitzplätze - 500 grundsätzlich zugelassene Personen = 9.500. 30 Prozent von 9.500 = 2.850. Damit dürfen 500 + 2.850 Personen teilnehmen.)
 
Für Veranstaltungen außerhalb geschlossener Räume gelten ähnliche Regelungen: Auch hier können grundsätzlich 500, jedoch höchstens 10.000 Gäste teilnehmen. Zusätzliche Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
 
- alle Gäste haben feste Sitz- oder Stehplätze, die sie höchstens kurzzeitig verlassen.
- alle Gäste sind gleichmäßig auf die vorhandene räumliche Kapazität verteilt.
- die Kapazität des Veranstaltungsraums für die zusätzlichen Gäste ist höchstens zu 50 Prozent ausgelastet. (Beispiel: Ein Stadion bietet 10.000 Plätze. 50 Prozent der über die 500 Personen hinausgehenden 9.500 Plätze = 4.750. Es dürfen 500 + 4.750 Gäste, also insgesamt 5.250 teilnehmen.)
In jedem Fall müssen entsprechende Hygienekonzepte erstellt werden. In geschlossenen Räumen müssen alle Gäste eine Maske tragen, ab einer Teilnehmerzahl von 100 gilt dies auch im Freien.
 
 
Die Details zu den Lockerungen im Einzelhandel:
 
Im Einzelhandel entfällt seit heute die 2G-Regel (geimpft und genesen). Kundinnen und Kunden sowie Beschäftigte müssen jedoch weiterhin eine Maske tragen. Dieselben Regelungen gelten für Ladenlokale mit Dienstleistungen ohne Körperkontakt, zum Beispiel Reisebüros, Mobilfunkgeschäfte, Änderungsschneidereien und Autovermietungen.
 
 
Laienchöre dürfen künftig ohne Maske proben und auftreten. Gleichzeitig gilt für die Mitglieder des Chors die 2G-Plus-Regel (geimpft, genesen und getestet, Ausnahmen für geboosterte Personen). Für das Publikum gilt die Maskenpflicht jedoch weiter.
 
In Gottesdiensten muss die Maske beim Gemeindegesang ebenfalls weiterhin getragen werden. Blasmusiker dürfen künftig auch außerhalb von beruflichen Tätigkeiten und Prüfungen wieder musizieren.
 
In der Gastronomie entfällt die bisherige Sperrstunde. Alle anderen Regelungen (2G-Plus und Maskenpflicht in Innenbereichen) bleiben bestehen. (red/ab)


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