

Erhebung einer Fremdenverkehrsabgabe
Neustadt. Die Stadt Neustadt in Holstein erhebt eine Tourismusabgabe in Form
einer Fremdenverkehrsabgabe. Die rechtliche Grundlage hierfür ist die Satzung
über die Erhebung einer Fremdenverkehrsabgabe vom 12.12.2003 in der zurzeit
geltenden Fassung. Abgabepflichtig sind alle natürlichen und juristischen
Personen, denen durch den Fremdenverkehr in Neustadt in Holstein einschließlich
Pelzerhaken und Rettin Vorteile geboten werden. Nach § 10 der Satzung sind der
Stadtverwaltung die Angaben zur Berechnung der Fremdenverkehrsabgabe bis zum 15.
Juli jeden Jahres mitzuteilen. Aus diesem Grunde bittet die Stadtverwaltung den
abgabepflichtigen Personenkreis, bis spätestens 15. Juli 2016 Veränderungen
gegenüber dem Vorjahr hinsichtlich der Berechnungsgrundlagen für die
Fremdenverkehrsabgabe anzuzeigen. Dabei ist von den Verhältnissen am 1. Juli
2016 (Stichtag) auszugehen.
Die Vermieter von Gästezimmern, Ferienwohnungen, Ferienhäusern usw., die
bisher noch nicht zur Fremdenverkehrsabgabe veranlagt worden sind, werden
ebenfalls gebeten, der Stadtverwaltung die Berechnungsgrundlagen (Anzahl der
Fremdenbetten/ Schlafgelegenheiten am 1. Juli 2016) bis spätestens 15. Juli 2016
mitzuteilen.
Die Mitteilungen werden erbeten an die Bürgermeisterin der Stadt Neustadt in
Holstein, Amt für Finanzen und allgemeine Verwaltung - Steuern -, Frau Bredlow,
Dienstgebäude Rosenstraße 2, Zimmer 2, Tel.: 619-461, Telefax 619-1461, Email:
sbredlow@stadt-neustadt.de. Die Festsetzung der Fremdenverkehrsabgabe 2016
erfolgt durch schriftlichen Bescheid der Stadtverwaltung.
Die Satzung über die Erhebung einer Fremdenverkehrsabgabe kann während der
Dienststunden eingesehen werden bzw. wird auf Wunsch zugeschickt. Auskünfte, die
im Zusammenhang mit der Fremdenverkehrsabgabe stehen, erteilt ebenfalls das
Sachgebiet Steuern. (red)