Petra Remshardt

Knick-, Hecken- und Baumpflege an öffentlichen Straßen und Wegen

Amt Ostholstein-Mitte. Das Amt Ostholstein-Mitte fordert Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigte der Gemeinden Kasseedorf, Schönwalde, Schashagen, Sierksdorf und Altenkrempe gemäß § 33 Abs. 3 und 4 des Straßen- und Wegegesetzes vom 25. November 2003 auf, Anpflanzungen wie zum Beispiel Knicks, Hecken, Sträucher und Bäume an den öffentlichen Straßen und Wegen zurückzuschneiden, soweit eine Gefährdung oder Behinderung des Straßenverkehrs gegeben oder in der nächsten Zeit zu erwarten ist. Das sogenannte „Lichtraumprofil“ ist von allen Grundstückseigentümern einzuhalten, deren Grundstücke an öffentliche Straßen sowie Geh- und Radwege angrenzen. Der Pflanzenwuchs sollte bis zu einer Höhe von 2,50 Metern nicht über den Rad- beziehungsweise Gehweg ragen. Grenzt das Grundstück direkt an eine öffentliche Straße, sollten Pflanzen bis zu einer Höhe von 4 Metern nicht in die Straße hineinragen und über der gesamten Fahrbahn sollte ein Lichtraum von 4,50 Metern frei bleiben. Auch Hecken, Sträucher und Bäume im Bereich von Straßenlampen und Schildern müssen so weit zurückgeschnitten werden, dass die Lampen ihre Beleuchtungsfunktion erfüllen und die Schilder mühelos gelesen werden können. Bäume, Knicks, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze dürfen nur in der Zeit vom 1. Oktober des Jahres bis zum letzten Tag des Februars des nächsten Jahres auf den Stock gesetzt werden. Außerdem sind Bäume auf ihren Zustand, insbesondere auf Standsicherheit zu untersuchen und dürres Geäst beziehungsweise dürre Bäume ganz zu entfernen. An Straßeneinmündungen und Kreuzungen müssen Hecken, Sträucher und andere Anpflanzungen stets so niedrig gehalten werden, dass eine ausreichende Übersicht für die Kraftfahrer gewährleistet ist.
Außerdem wird auf die in den amtsangehörigen Gemeinden nach den bestehenden Straßenreinigungssatzungen vorgeschriebenen Reinigungs-, Streu- und Räumungspflichten hingewiesen.
Zur Beseitigung der pflanzlichen Abfälle (Äste, Zweige) wird auf die Landesverordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Beseitigungsanlagen vom 1. Juni 1990 hingewiesen. Das Ablagern von Zweigen und Baumteilen auf der Böschung, den Banketten, den Seiten- und Sicherheitsstreifen und in den Straßengräben ist nach Beendigung der Arbeiten nicht gestattet. Soweit aus früheren Rückschnitten noch Zweige abgelagert sind, werden die Grundstückseigentümer, Nutzungsberechtigten gebeten, die Zweige soweit zurückzuräumen, dass die Bankette und die Gräben maschinell in einer Breite von 1,50 Meter gemäht werden können. (red)


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