

Scharbeutz. Am 1. November 2015 tritt das Bundesmeldegesetz
(BMG) in Kraft. Das Meldewesen wird nunmehr bundesweit einheitlich geregelt.
Wieder eingeführt wird die Bestätigung des Wohnungsgebers (Vermieters). Er hat
somit bei Meldevorgängen eine Mitwirkungspflicht. Bei jedem Einzug und in
wenigen Fällen auch beim Auszug (Wegzug ins Ausland, ersatzlose Aufgabe einer
Nebenwohnung) muss der Meldebehörde eine Bestätigung des Vermieters vorgelegt
werden. Der entsprechende Vordruck steht ab sofort auf der Internetseite der
Gemeinde Scharbeutz unter „Formulare und Infoblätter“ zum Download zur
Verfügung.
Wohnungsgeber im gesetzlichen Sinne sind die Vermieter oder von ihnen
Beauftragte, wie zum Beispiel Wohnungsverwaltungen, die einer Person eine
Wohnung zur Benutzung überlassen. Wohnungsgeber kann jedoch auch der
Wohnungseigentümer sein sowie der Hauptmieter, der eine Wohnung oder ein Zimmer
untervermietet.
Wer ab dem 1. November 2015 umzieht, ist verpflichtet, seinen Wohnsitzwechsel
der zuständigen Meldebehörde innerhalb von zwei Wochen anzuzeigen. Neu ist, dass
dann nicht mehr ein einfaches Anmeldeformular ausreicht, vielmehr muss eine
Bescheinigung des Vermieters vorgelegt werden. Die Bescheinigung in
schriftlicher Form muss entweder der meldepflichtigen Person (also dem Mieter)
oder der zuständigen Meldebehörde direkt vom Vermieter zur Verfügung gestellt
werden.
Folgende Angaben muss die Bestätigung enthalten: Name und Anschrift des
Vermieters, Art des Umzugs: mit Ein- beziehungsweise Auszugsdatum, die Anschrift
der Wohnung (mit Zusatzangaben zum Beispiel Etage und Lage, Beispiel: 1 OG,
links, Nummer der Wohnung), die Namen der meldepflichtigen Personen.
Darüber hinaus werden der Name und die Anschrift des Eigentümers erfasst,
sofern dieser nicht selbst Wohnungsgeber ist. Ein Mietvertrag erfüllt nicht die
Voraussetzungen für eine Wohnungsgeberbestätigung, da er nicht alle geforderten
Angaben enthält.
Kommen Wohnungsgeber ihrer Mitwirkungspflicht nicht, nicht richtig oder nicht
rechtzeitig nach, kann seitens der Meldebehörde ein Bußgeld verhängt werden.
Für weitere Auskünfte stehen selbstverständlich die Mitarbeiterinnen der
Meldebehörde unter folgenden Telefonnummern zur Verfügung: Frau Krogmann, Tel.
04503/7709-69 oder Frau Schulz, Tel. 04503/7709-58. (red)