Petra Remshardt

Neues Bundesmeldegesetz: Bescheinigung durch Vermieter notwendig

Scharbeutz. Am 1. November 2015 tritt das Bundesmeldegesetz (BMG) in Kraft. Das Meldewesen wird nunmehr bundesweit einheitlich geregelt. Wieder eingeführt wird die Bestätigung des Wohnungsgebers (Vermieters). Er hat somit bei Meldevorgängen eine Mitwirkungspflicht. Bei jedem Einzug und in wenigen Fällen auch beim Auszug (Wegzug ins Ausland, ersatzlose Aufgabe einer Nebenwohnung) muss der Meldebehörde eine Bestätigung des Vermieters vorgelegt werden. Der entsprechende Vordruck steht ab sofort auf der Internetseite der Gemeinde Scharbeutz unter „Formulare und Infoblätter“ zum Download zur Verfügung.
Wohnungsgeber im gesetzlichen Sinne sind die Vermieter oder von ihnen Beauftragte, wie zum Beispiel Wohnungsverwaltungen, die einer Person eine Wohnung zur Benutzung überlassen. Wohnungsgeber kann jedoch auch der Wohnungseigentümer sein sowie der Hauptmieter, der eine Wohnung oder ein Zimmer untervermietet.
Wer ab dem 1. November 2015 umzieht, ist verpflichtet, seinen Wohnsitzwechsel der zuständigen Meldebehörde innerhalb von zwei Wochen anzuzeigen. Neu ist, dass dann nicht mehr ein einfaches Anmeldeformular ausreicht, vielmehr muss eine Bescheinigung des Vermieters vorgelegt werden. Die Bescheinigung in schriftlicher Form muss entweder der meldepflichtigen Person (also dem Mieter) oder der zuständigen Meldebehörde direkt vom Vermieter zur Verfügung gestellt werden.
Folgende Angaben muss die Bestätigung enthalten: Name und Anschrift des Vermieters, Art des Umzugs: mit Ein- beziehungsweise Auszugsdatum, die Anschrift der Wohnung (mit Zusatzangaben zum Beispiel Etage und Lage, Beispiel: 1 OG, links, Nummer der Wohnung), die Namen der meldepflichtigen Personen.
Darüber hinaus werden der Name und die Anschrift des Eigentümers erfasst, sofern dieser nicht selbst Wohnungsgeber ist. Ein Mietvertrag erfüllt nicht die Voraussetzungen für eine Wohnungsgeberbestätigung, da er nicht alle geforderten Angaben enthält.
Kommen Wohnungsgeber ihrer Mitwirkungspflicht nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nach, kann seitens der Meldebehörde ein Bußgeld verhängt werden.
Für weitere Auskünfte stehen selbstverständlich die Mitarbeiterinnen der Meldebehörde unter folgenden Telefonnummern zur Verfügung: Frau Krogmann, Tel. 04503/7709-69 oder Frau Schulz, Tel. 04503/7709-58. (red)


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