

Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer. Viele ältere
Arbeitnehmer wünschen sich, früher in Rente zu gehen. Sich zumindest
schrittweise in den Ruhestand zu verabschieden, ermöglicht das Arbeitszeitmodell
Altersteilzeit. Doch nicht jeder hat Anspruch auf einen gleitenden Übergang in
die Rente. Ob das Modell praktiziert werden kann, hängt vom Arbeitgeber ab.
Bestimmungen zur Altersteilzeit sind im Tarifvertrag oder in der
Betriebsvereinbarung geregelt. Liegt beides nicht vor, kann in Absprache mit dem
Arbeitgeber eine vertragliche Vereinbarung geschlossen werden. Allerdings wird
seit dem 01.01.2010 die Altersteilzeit von der Agentur für Arbeit nicht mehr
gefördert.
Um in Altersteilzeit gehen zu können, muss der Arbeitnehmer das 55.
Lebensjahr vollendet haben und innerhalb der letzten fünf Jahre mindestens drei
Jahre versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. Die Voraussetzung für das
Modell ist auch dann erfüllt, wenn der Arbeitnehmer in diesem Zeitraum Anspruch
auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe hatte oder Arbeitslosengeld II
bezogen hat.
Bei der Altersteilzeit erklärt sich der Arbeitgeber bereit, die Arbeitszeit
des Arbeitnehmers auf die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit zu
reduzieren und das Einkommen mindestens um 20 Prozent aufzustocken. Des Weiteren
werden die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung mindestens um so viel
aufgestockt, dass insgesamt Beiträge auf einer Bemessungsgrundlage in Höhe von
80 Prozent des Regelarbeitsentgelts gezahlt werden.
Wie die Arbeitszeit verteilt wird, bleibt den Arbeitsvertragsparteien
überlassen. Der Arbeitnehmer kann im Teilzeitmodell entweder täglich mit
verminderter Stundenzahl, an bestimmten Tagen der Woche oder im wöchentlichen
oder monatlichen Wechsel arbeiten. Alternativ können ältere Arbeitnehmer
zunächst in Vollzeit und dann eine vereinbarte Phase pausieren. Im sogenannten
Blockmodell wird die Beschäftigung auf Phasen mit Arbeitsleistung und Phasen der
Freistellung verteilt.
Besteht kein Tarifvertrag, kann die Altersteilzeit für einen Zeitraum von bis
zu drei Jahren vereinbart werden. Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben allerdings
die Möglichkeit, die Geltung eines Tarifvertrages zu vereinbaren und auf diese
Weise die Altersteilzeit auf sechs Jahre zu verlängern.
Während der Altersteilzeit ist das Einkommen steuerpflichtig, jedoch können
die Aufstockungsbeträge für Altersteilzeit steuerfrei gezahlt werden. Weiterhin
unterliegt das Arbeitsentgelt der Sozialversicherungspflicht, die
Aufstockungsbeiträge sind wiederum sozialversicherungsfrei.
Für den gesamten Zeitraum der Altersteilzeit - auch während der Phasen, in
denen der Arbeitnehmer nicht arbeitet - besteht ein durchgehender
Versicherungsschutz. Haben sich die Parteien auf das Blockmodell geeinigt, das
die gesetzlichen Rahmenbedingungen erfüllt (§ 7 Abs. 1a i.V.m. § 7b SGB IV),
fällt der Schutz in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung
sowie im Recht der Arbeitsförderung in beiden Phasen nicht aus. Falls die
flexible Arbeitszeit vorzeitig beendet wird, werden die Vorleistungen aus der
Phase, in der der Arbeitnehmer gearbeitet hat, ebenfalls berücksichtigt.
Im Zweifelsfall sollten Sie sich von einem Rechtsanwalt beraten lassen.
Anwälte nennt auf Anfrage in der Zeit von 9 bis 12 Uhr die
Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer unter Tel. 04621/9391-11 oder der
Anwaltsuchdienst im Internet: www.rak-sh.de. (red)