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Alexander Baltz

Testpflicht für Grenzpendler und Grenzgänger

Die neue Regelung gilt zunächst bis zum 31. März.

Die neue Regelung gilt zunächst bis zum 31. März.

Kreis Ostholstein hat neue Allgemeinverfügung erlassen
 
Eutin. Mit der neuen Allgemeinverfügung vom 23. Januar führt der Kreis Ostholstein Testpflichten für Grenzpendler und Grenzgänger ein. Analog zu den Regelungen in Dänemark müssen diese künftig einen negativen Corona-Test (PCR oder PoC) vorweisen können, der höchstens sieben Tage alt sein darf. Die Allgemeinverfügung trat am Montag, dem 25. Januar in Kraft und gilt zunächst bis zum 31. März.   Kann eine Person bei Einreise kein ärztliches Zeugnis und kein Testergebnis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus vorweisen oder ist dieses älter als sieben Tage, gilt für diese Person die Test- und Nachweispflicht aus § 3 Abs. 1 Satz 1 CoronaEinreiseV. Die Person muss dann spätestens 48 Stunden nach ihrer Einreise über einen Nachweis nach § 3 Absatz 3 CoronaEinreiseV verfügen und diesen auf Anforderung des Fachdienstes Gesundheit des Kreises Ostholstein, die bis zu zehn Tage nach Einreise erfolgen kann, vorlegen. (red)


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