Unfall auf dem Weg zur Arbeit
Kosten neben der Entfernungspauschale abziehbar?
Bei Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ist nur die
Entfernungspauschale von 0,30 Euro je Entfernungskilometer abziehbar. Wie
eventuelle Unfallkosten auf dem Weg von oder zur ersten Tätigkeitsstätte zu
behandeln sind, ist zwischen Finanzgerichten und Finanzverwaltung umstritten. So
hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 23.2.2016 (Az. 1 K
2078/15) entschieden, dass mit der Entfernungspauschale alles abgegolten ist,
sodass auch Unfallkosten nicht zusätzlich abgezogen werden können.
In dem Urteil ging es darum, ob Behandlungskosten nach einem Autounfall auf
der Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als Werbungskosten abgezogen werden
können. Die Entscheidung des Finanzgerichts lautete, dass alle Kosten im
Zusammenhang mit dem Autounfall durch die Entfernungspauschale abgegolten
sind.
Das Finanzamt hatte die Reparaturkosten, die durch den Unfall entstanden
waren, bereits als Werbungskosten anerkannt. Das Finanzgericht wies darauf hin,
dass diese Ausgaben zu Unrecht berücksichtigt wurden, denn Reparaturkosten seien
ebenfalls durch die Entfernungspauschale abgegolten. Es blieb allerdings beim
Werbungskostenabzug, weil eine „Verböserung“ im gerichtlichen Verfahren nicht
zulässig ist.
Tipp: Die Finanzverwaltung erkennt zurzeit den
Werbungskostenabzug zusätzlich zur Entfernungspauschale an, wenn sich auf dem
Arbeitsweg ein Unfall ereignet. Der Abzug ist allerdings auf den Schaden
beschränkt, der am Fahrzeug entstanden ist. Da die Finanzverwaltung den
Werbungskostenabzug akzeptiert, sollten mögliche Unfallkosten auf dem Arbeitsweg
steuerlich geltend gemacht werden. Die Finanzverwaltung hat sich bisher nicht
zur Anwendung der Urteile geäußert, sodass Unfallkosten weiterhin zusätzlich
geltend gemacht werden können. (red)

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