Petra Remshardt

Winterdienstpflichten

Scharbeutz. Die Gemeinde Scharbeutz weist aus gegebenem Anlass auf die Verpflichtung der Anliegerinnen und Anlieger zur Schnee- und Glättebeseitigung hin und bittet um Beachtung und Durchführung dieser Pflichten, um die Sicherheit im Straßenverkehr zu gewährleisten.
Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken, die an öffentliche Straßen, Wege und Plätze anliegen, sind zur Durchführung des Winterdienstes verpflichtet. Der Winterdienst umfasst das Schneeräumen auf den Fahrbahnen, Gehwegen, Radwegen sowie bei Schnee- und Eisglätte das Bestreuen der Gehwege, Radwege, Fußgängerüberwege und besonders gefährliche Stellen auf den Fahrbahnen, bei denen die Gefahr auch bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar ist. Bei der Beseitigung von Schnee- und Eisglätte sind abstumpfende Mittel zu verwenden. Der Einsatz von auftauenden Mitteln ist nur in Ausnahmefällen, wie zum Beispiel bei Eisregen oder an besonders gefährlichen Stellen, wie beispielsweise Treppenanlagen, gestattet.
Doch nicht in allen Fällen ist der Winterdienst komplett auf die Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer übertragen. Für welche Straßenteile und in welchem Umfang die Verpflichtung zum Winterdienst auf die Eigentümerinnen und Eigentümer übertragen wurde, kann in der Satzung über die Straßenreinigung der Gemeinde Scharbeutz (Straßenreinigungssatzung) nachgelesen werden. Diese findet sich auf der Internetseite der Gemeinde Scharbeutz (www.Gemeinde-Scharbeutz.de) unter „Ortsrecht / Satzungen“.
Eine Verletzung der Streu- und Räumpflicht kann gegebenenfalls Schadensersatzansprüche geschädigter Dritter sowie ein Bußgeld nach sich ziehen. Für Rückfragen steht Frau Will, Mitarbeiterin des Ordnungsamtes, unter Tel. 04503/7709-302 zur Verfügung. (red)


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