Erhebung einer Fremdenverkehrsabgabe (Tourismusabgabe)
Neustadt. Die Stadt Neustadt erhebt eine Tourismusabgabe in Form einer Fremdenverkehrsabgabe. Die rechtliche Grundlage hierfür ist die Satzung über die Erhebung einer Fremdenverkehrsabgabe vom 12.12.2003 in der zurzeit geltenden Fassung.
Abgabepflichtig sind alle natürlichen und juristischen Personen, denen durch den Fremdenverkehr in Neustadt einschließlich Pelzerhaken und Rettin Vorteile geboten werden.
Nach § 10 der Satzung sind der Stadtverwaltung die Angaben zur Berechnung der Fremdenverkehrsabgabe bis zum 15. Juli jeden Jahres mitzuteilen. Aus diesem Grunde bittet die Stadtverwaltung den abgabepflichtigen Personenkreis, Veränderungen gegenüber dem Vorjahr hinsichtlich der Berechnungsgrundlagen für die Fremdenverkehrsabgabe umgehend anzuzeigen. Dabei ist von den Verhältnissen am 1. Juli 2018 (Stichtag) auszugehen.
Die Vermieter von Gästezimmern, Ferienwohnungen, Ferienhäusern und so weiter, die bisher noch nicht zur Fremdenverkehrsabgabe veranlagt worden sind, werden ebenfalls gebeten, der Stadtverwaltung die Berechnungsgrundlagen (Anzahl der Fremdenbetten/ Schlafgelegenheiten am 1. Juli 2018) mitzuteilen.
Die Mitteilungen werden erbeten an die Bürgermeisterin der Stadt Neustadt, Amt für Finanzen und allgemeine Verwaltung - Steuern -, Frau Bredlow, Dienstgebäude Rosenstraße 2, Zimmer 2, Tel. 619-461, Telefax 619-1461, E-Mail: sbredlow@stadt-neustadt.de.
Die Festsetzung der Fremdenverkehrsabgabe 2018 erfolgt durch schriftlichen Bescheid der Stadtverwaltung. Die Satzung über die Erhebung einer Fremdenverkehrsabgabe kann während der Dienststunden eingesehen werden beziehungsweise wird auf Wunsch zugeschickt. Auskünfte, die im Zusammenhang mit der Fremdenverkehrsabgabe stehen, erteilt ebenfalls das Sachgebiet Steuern. (red)

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