Fallstricke beim Kauf von Immobilien
Schleswig-Holsteinische Notarkammer. Wer heutzutage ein attraktives
Immobilienangebot erhält, steht meist unter erheblichem Zeitdruck, andere
Kaufinteressenten stehen bereits Schlange. Doch wer den Kaufvertrag voreilig
unterschreibt, könnte seine Entscheidung später bereuen. Der Betroffene sollte
sich Zeit nehmen und den Kauf sorgfältig rechtlich prüfen. Dazu gehört
unbedingt, vorab die Teilungserklärung und Miteigentümerordnung einzusehen.
Wer Eigentümer einer Wohnung wird, wird gleichzeitig Mitglied einer
Wohnungseigentümergemeinschaft und ist automatisch an die Regelungen gebunden,
die sich die Eigentümergemeinschaft gegeben hat. Häufig gilt das auch für Käufer
eines Reihenhauses. Vor Vertragsunterzeichnung sollte sich der Kaufinteressent
unbedingt über die Verhältnisse der Wohnungseigentümergemeinschaft informieren.
Welche Räume und Gebäudeteile zu welcher Wohnung gehören, wo Sondereigentum
aufhört und Gemeinschaftseigentum anfängt, ist in der Teilungserklärung fixiert
– eine Art „Grundgesetz“ der Eigentümergemeinschaft. Die Gemeinschaftsordnung
ist ein Teil davon und regelt weitere Rechte und Pflichten der Eigentümer
untereinander sowie das Verhältnis zur Verwaltung.
Aus der Teilungserklärung ergibt sich unter anderem, welche Räume und Flächen
gemeinschaftlich genutzt werden dürfen und inwieweit einzelnen Eigentümern
Sondernutzungsrechte zustehen. Auch die Art der Nutzung, zum Beispiel ob als
Kellerraum, Trockenboden, Fahrradstellplatz oder als Rasenfläche sowie
Nutzungsverbote, zum Beispiel als Ferienwohnung kann darin verbindlich geregelt
sein. Ob Tierhaltung verboten ist oder ob es Vorgaben für die äußerliche
Gestaltung, wie Markisen oder SAT-Anlagen, gibt, erfährt der Käufer ebenfalls
aus der Teilungserklärung. Plant der Erwerber bauliche Veränderungen oder
Nutzungsänderungen am Kaufobjekt, ist dies häufig nur mit Zustimmung aller
Miteigentümer bzw. nach vorheriger Änderung der Teilungserklärung möglich. Das
setzt meist Einstimmigkeit voraus. Auch auf die Regelungen zur
Eigentümerversammlung, zum Beispiel zum Stimmrecht, zur Verteilung von Kosten
sowie zu Instandhaltungs- und Instandsetzungspflichten sollte der Käufer vorab
einen Blick werfen.
Um einen guten Überblick über durchgeführte und geplante Maßnahmen der
Eigentümergemeinschaft zu erhalten, ist es ratsam, sich die Protokolle früherer
Wohnungseigentümerversammlungen sowie Hausgeldabrechnungen und Wirtschaftspläne
vorlegen zu lassen. Damit bekommt der Immobilienkäufer auch einen ersten
Eindruck, wie es um die Harmonie innerhalb der Gemeinschaft bestellt ist und ob
es möglicherweise Streitigkeiten mit Handwerkern oder Nachbarn gibt. Im
Idealfall verfügt der zuständige Verwalter über eine Beschlusssammlung, auf die
der Betroffene ebenfalls nicht verzichten sollte.
Käufer sollten wissen, dass bei der Beurkundung des Kaufvertrages die
Teilungserklärung meist nicht vorliegt. Der Notar erteilt nur allgemeine
Hinweise zu den Besonderheiten des Wohnungseigentumsrechts. Möchte der
Betroffene konkrete Fragen zur Teilungserklärung stellen, sollte er unbedingt
rechtzeitig vor der Beurkundung den Notar ausdrücklich darauf ansprechen.
Selbstverständlich steht auch hierfür der Notar zur Verfügung.

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