

Schleswig-Holsteinische Notarkammer. In Zeiten niedriger
Zinsen kann der Kauf von Immobilien eine gute Investition für die Altersvorsorge
sein. Besonders günstig werden auf dem Immobilienmarkt vermietete Wohnungen oder
Häuser angeboten. Doch aufgepasst: Der Kauf einer vermieteten Immobilie birgt
viele Risiken. Denn beim Kauf erwirbt der Käufer das bestehende Mietverhältnis
mit. Er muss alle Inhalte des bestehenden Mietvertrages akzeptieren. Der Mieter
braucht keinen neuen Vertrag und es gilt die gleiche Miethöhe wie vor dem
Eigentümerwechsel. Wenn der Mieter einen schon lange bestehenden Mietvertrag mit
einer günstigen Miete hat, so kann der neue Eigentümer die Miete nicht nach
Belieben erhöhen. Er ist an die sogenannte Kappungsgrenze des Mietrechts
gebunden und kann die Miete nur um maximal 20 Prozent innerhalb von drei Jahren
hochsetzen. Das gilt auch, wenn die Miete nach der Erhöhung noch unter der
ortsüblichen Vergleichsmiete bleibt.
Auch Klauseln in älteren Mietverträgen, die zum Beispiel die Abwälzung der
Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen auf den Mieter betreffen und
mittlerweile unwirksam sind, muss der neue Eigentümer übernehmen.
Plant der Erwerber die Mieter wegen Eigenbedarf für sich oder für nahe
Verwandte zu kündigen, sollte er sich bereits vor dem Kauf den Mietvertrag
zeigen lassen und diesen sorgfältig prüfen. Auch wer Eigenbedarf anmeldet, muss
die ordentlichen Kündigungsfristen beachten. Diese können unter Umständen sehr
lang sein. Nach fünf Jahren Mietdauer beträgt die Frist bereits sechs Monate.
Wohnt der Mieter schon über acht Jahre in der Immobilie, hat sich die
Kündigungsfrist auf neun Monate erhöht. Eigenbedarf darf der Käufer erst
anmelden, wenn er als Eigentümer im Grundbuch steht.
Hat allerdings der Voreigentümer an einer zum Kauf angebotenen Wohnung durch
Aufteilung eines Mietshauses Wohnungseigentum erworben, so gelten für die Mieter
besondere Rechte. Sie haben ein gesetzliches Vorkaufsrecht und eine Kündigung
zum Beispiel wegen Eigenbedarfs ist für den Käufer einer solchen Wohnung erst
nach Ablauf einer Schutzfrist von drei Jahren möglich.
Über all diese Probleme und die hiermit verbundenen Risiken klärt der Notar
Verkäufer und Käufer beim Abschluss eines Immobilienkaufvertrags auf. Der Notar
vertritt weder die Interessen der Käuferpartei noch die der Verkäufer. Er berät
beide Vertragsparteien objektiv aufgrund seiner Rechtskenntnisse und unter
strenger Wahrung der für ihn vorgeschriebenen Neutralität. Der Käufer einer
vermieteten Immobilie sollte sich den Mietvertrag nicht nur unbedingt vorlegen
lassen, er sollte ihn auch sehr gründlich überprüfen. Niemand sollte sich
scheuen, dem Notar bei einer Vorbesprechung des Kaufvertrages oder auch noch
während der Beurkundung selbst alle Fragen zu stellen und diese mit dem Notar zu
klären.
Wer sich von einem Notar beraten lassen möchte, findet diese im Internet
unter www.notar.de. (red)