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Simon Krüger

Kritik an der Novelle des Verpackungsgesetzes

Aktuell beläuft sich der Verpackungsabfall in Deutschland laut einer Erhebung des Umweltbundesamtes von 2018 bei 227,5 Kilo pro Bundesbürger und Jahr. Das Verpackungsgesetz soll diese Menge drastisch reduzieren, indem vor allem sichergestellt wird, dass Verpackungsmaterialien einer Kreislaufwirtschaft zugefügt werden.
 
Mehrwegverpackungen und Pfandsysteme sollen zusätzlich stärker in den Fokus gerückt werden, ein Mindestrezyklatanteil wird eingeführt und spätestens mit der Novelle des VerpackG (Juli 2021) werden beinahe ausnahmslos alle Verpackungen registrierungspflichtig. Auch bestimmte Wegwerfprodukte aus Plastik werden verboten. Nicht alle sind mit den Änderungen des Verpackungsgesetzes einverstanden, viele kritisieren vor allem den bürokratischen Aufwand.
 
Die wichtigsten Änderungen des Verpackungsgesetzes
Im Folgenden sind die wichtigsten Punkte, die von Bundestag und Bundesrat beschlossen wurden, zusammengefasst:

  • Ausweitung der Registrierungspflicht: Auch Letztinverkehrbringer von Serviceverpackungen sind ab dem 1. Juli 2022 verpflichtet, sich im Verpackungsregister LUCID zu registrieren. Gleiches gilt für sämtliche Hersteller nicht systembeteiligungspflichtiger Verpackungen (z.B. Transport-, Verkaufs- oder Umverpackungen).
  • Angaben im Verpackungsregister: Bei der Registrierung müssen in Zukunft die europäische Steuer ID angegeben werden. Auch muss angegeben werden, ob ein Bevollmächtigter beauftragt wurde. Zudem müssen Angaben zu den Verpackungen gemacht werden, die in den Verkehr gebracht werden sollen. Hersteller sind zudem verpflichtet, eine Erklärung abzugeben, dass sie ihre Rücknahmepflichten durch Beteiligung erfüllen.
  • Ausweitung der Nachweispflicht: Hersteller und Vertreiber von Verpackungen die üblicherweise nicht bei privaten Endverbrauchern anfallen, müssen ab dem 1. Januar 2022 die Erfüllung der Rücknahme- und Verwertungsanforderungen nachweisen.
  • E-Commerce: Elektronische Marktplätze und Fulfillment-Dienstleister sind ab 1. Juli 2022 dazu verpflichtet, zu überprüfen, ob Hersteller von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen entsprechend an einem System beteiligt sind. Ist dies nicht der Fall, dürfen die systembeteiligungspflichtigen Verpackungen nicht zum Verkauf angeboten bzw. keine Tätigkeiten in Bezug auf systembeteiligungspflichtige Verpackungen erbracht werden.
  • Mindestrezyklatanteil: PET-Einwegkunststoffgetränkeflaschen dürfen ab 2025 nur noch in Verkehr gebracht werden, wenn sie jeweils zu mindestens 25 % aus Kunststoffrezyklaten bestehen. Ab 2030 dürfen Hersteller aller Einwegkunststoffgetränkeflaschen nur noch dann in Verkehr bringen, wenn sie jeweils zu mindestens 30 % aus Kunststoffrezyklaten bestehen.
  • Ausweitung der Pfandpflicht: Die Pfandpflicht wird ab dem 1. Januar 2022 auf alle Einwegkunststoffgetränkeflaschen sowie Getränkedosen erweitert. Davon ausgenommen sind bis zum 1. Januar 2024 Milch und Milcherzeugnisse.
  • Mehrwegalternative im "To-Go"-Bereich: Letztvertreiber von Einwegkunststofflebensmittelverpackungen und von Einweggetränkebechern, wie Restaurants und Cafés, die Produkte "To-Go" anbieten, müssen ab 1. Januar 2023 eine Mehrwegalternative anbieten, die nicht teurer sein darf als die Einwegkunststoffverpackung. Eine Ausnahme gilt für Betriebe mit bis zu fünf Mitarbeitern und einer Verkaufsfläche bis zu 80 m².

 
Kritik an der Novelle
Während vor allem viele Verbraucher die Änderung in Hinblick auf die Umwelt begrüßen, werden sie von vielen Unternehmern kritisiert. Der Zentralverband Gartenbau (ZVG) beispielsweise gibt den hohen bürokratischen Aufwand zu bedenken und übt Kritik an den zusätzlichen Registrierpflichten für Serviceverpackungen aus. Viele Händler befürchten, dass diese den versprochenen Erleichterungen für kleine und mittlere Unternehmen widersprechen und stattdessen auch Letztvertreiber wie Blumenläden, Hofläden und viele andere mit ressourcenfressenden Aufwänden betroffen sein werden. Mehr dazu, wer derzeit vom Verpackungsgesetz betroffen ist, kann man bei Lizenzero nachlesen.
 
Auch die Umsetzung in die Praxis wird von Händlern moniert. So stellt bereits die Erfüllung der Nachweispflicht zur Rücknahme vieler Verpackungen eine große Herausforderung dar, weil diese bei der Rücknahme weder gezählt noch gewogen werden können. Verbraucher wiederum befürchten, dass sich der bürokratische Mehraufwand für Unternehmen in zusätzlichen Kosten für den Konsumenten widerspiegeln wird.
 
Erst 2019 wurde das Verpackungsgesetz beschlossen, doch schon jetzt wurden Änderungen vorgenommen, um den Richtlinien der EU zu entsprechen. Viele Aspekte werden von verschiedenen Seiten kritisiert und es bleibt abzuwarten, wie die praktische Umsetzbarkeit schlussendlich aussieht.


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