Neue rechtliche Regelungen für private Drohnen
Was ist heute erlaubt, was vielleicht bald verboten?
Drohnen sind beliebt: Aktuell sind allein 87.000 private Drohnenpiloten im
Deutschen Aero Club organisiert. Der Verband schätzt, dass es deutschlandweit
etwa 147.000 gibt. Durch die große Menge steigt das Risiko, dass Drohnen
kollidieren und abstürzen. Deshalb plant das Bundesverkehrsministerium eine
Neuregelung der Luftverkehrsordnung. Bereits jetzt müssen private Drohnenpiloten
einige Regeln beachten. Welche das sind und was sich in Zukunft ändern kann,
weiß Michaela Rassat, Juristin der D.A.S. Rechtsschutz-Leistungs-GmbH (D.A.S.
Leistungsservice).
Vom Multikopter und Hexakopter bis zur 360-Grad-Drohne - in
Deutschlands Himmel sind viele verschiedene Fluggeräte unterwegs. Was fällt
alles unter den Begriff „Drohne“?
Unter dem Begriff „Drohne” verstehen Experten unbemannte Flugobjekte. Sie
können sowohl autonom fliegen als auch von Menschenhand gesteuert sein.
Grundsätzlich lassen sich alle Drohnen in die Kategorien „Flugmodell” oder
„unbemanntes Luftfahrtsystem” einordnen. Für die Abgrenzung kommt es auf den
Zweck der Verwendung an: Bei privater Nutzung, also im Rahmen der
Freizeitgestaltung, sprechen Experten von einem „Flugmodell”. Erfolgt der
Einsatz des Geräts zu gewerblichen Zwecken, ist „unbemanntes Luftfahrtsystem”
die richtige Bezeichnung. Rechtlich gelten Drohnen beider Nutzungsarten nach § 1
Abs. 2 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) als „Luftfahrzeuge”. Die Regelungen für die
beiden Varianten sind jedoch zum Teil unterschiedlich: Unbemannte
Luftfahrtsysteme benötigen zum Beispiel immer die Aufstiegserlaubnis einer
Behörde. Eine solche generelle Erlaubnispflicht gibt es für Flugmodelle bis fünf
Kilogramm Gewicht nicht. Es gibt verschiedene Konstruktionen, Modelle und
Bauformen von Drohnen. Bei den Hobby-Drohnen sind hauptsächlich die Bauformen
Quadrocopter mit vier Rotoren, Hexacopter mit sechs Rotoren und Octocopter mit
acht Rotoren vertreten – alle zusammengefasst unter dem Begriff Multicopter.
Worauf sollten Drohnenpiloten beim Fliegen achten und welche Verbote
gelten?
Zunächst gilt: Drohnen dürfen laut Luftverkehrsgesetz nicht ohne Versicherung
abheben. Ob die eigene Privathaftpflicht ausreicht, hängt von der Police ab.
Manche schließen Drohnen mit einem Gewicht von bis zu fünf Kilogramm in den
Schutz mit ein. Deckt eine Privathaftpflicht Schäden durch Drohnen nicht ab, ist
eine Zusatzpolice abzuschließen. Die Drohne sollte außerdem immer in Sichtweite
des Piloten bleiben. Und er darf sie nicht wahllos irgendwo fliegen lassen. Denn
das ist nicht überall erlaubt. Schon aus Sicherheitsgründen unbedingt
unterlassen sollte der Pilot zum Beispiel das Überfliegen von
Menschenansammlungen, vielbefahrenen Straßen und Unfallstellen. Besonders
geschützt sind Flughäfen: Innerhalb eines Abstands von 1,5 Kilometern zur
Flugplatzbegrenzung dürfen Drohnen gar nicht fliegen. Für die darüber hinaus
reichenden unterschiedlich großen Kontrollzonen gibt es ebenfalls
Einschränkungen. Die Deutsche Flugsicherung DFS (www.dfs.de) hat für die
Kontrollzonen der von ihr betreuten 16 Verkehrsflughäfen eine pauschale Freigabe
erteilt; hier sind jedoch Flughöhen- und Gewichtsbegrenzungen sowie
Verhaltensregeln zu beachten. Dazu kommen regionale Sperrgebiete, etwa über
Gefängnissen oder Regierungsgebäuden wie in Teilen von Berlin. Drohnen-Besitzer
finden in sogenannten Luftfahrtkarten der International Civil Aviation
Organisation (ICAO-Karten) Informationen zu den erlaubten Lufträumen
deutschlandweit. Im Zweifel empfiehlt es sich, bei dem zuständigen Bezirks- oder
Ortsamt die Rechtslage zu klären. Generell gilt: Während des Drohnenflugs auf
Wind und Witterung achten! Es empfiehlt sich außerdem, immer einen ausreichenden
Sicherheitsabstand zu öffentlichen Wegen und Hochspannungsleitungen einzuhalten.
Außerdem sollten Drohnen nachts niemals ohne Beleuchtung unterwegs sein. Wer
seine Drohne von einem fremden Grundstück aufsteigen lassen will, benötigt die
Erlaubnis des Eigentümers.
Der Bundesverkehrsminister will die Nutzung von privaten Drohnen neu
regeln. Womit ist zu rechnen?
Unter anderem sollen zukünftig alle Drohnen ab einem Gewicht von 500 Gramm
kennzeichnungs- beziehungsweise registrierungspflichtig sein. Denn mit einem
Eintrag in ein Verzeichnis der Luftfahrtbehörde lassen sich die Besitzer im
Schadensfall oder bei Regelverstößen schnell ausfindig machen. Ausdrücklich
verboten werden soll das Überfliegen von Industrieanlagen,
Justizvollzugsanstalten, militärischen Anlagen, Kraftwerken und Anlagen zur
Energieverteilung, Bundesfernstraßen, Eisenbahnlinien, Menschenansammlungen,
Unglücksorten, Katastrophengebieten und Einsatzorten der Polizei. Eine Art
„Drohnenführerschein“ zumindest für gewerbliche Drohnenpiloten ist in Planung.
Einheitlich festgeschrieben werden soll womöglich auch eine Höchstflughöhe von
100 Metern. Derzeit arbeitet das Bundesverkehrsministerium an der Änderung der
entsprechenden Rechtsvorschriften. Wann Drohnen-Piloten mit neuen Regeln rechnen
müssen, steht noch nicht fest. (red)
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