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Gesche Muchow

Welche Events sind in Coronazeiten erlaubt

Wie viele Gäste dürfen derzeit beispielsweise zu einer Hochzeit kommen?

Wie viele Gäste dürfen derzeit beispielsweise zu einer Hochzeit kommen?

Bild: Gesche Muchow

Schleswig-Holstein. Viele fragen sich in diesen Tagen, welche Veranstaltungen stattfinden dürfen und vor allem, welche Auflagen man als Veranstalter oder Gast dabei beachten muss. Dafür ist es zunächst erst einmal wichtig, die geplante Veranstaltung korrekt einzuordnen.
 
1. Großveranstaltung: Weiterhin untersagt sind Veranstaltungen mit einer Teilnehmerzahl über 1.000 Personen.
 
2. „Event“: deutlich unzureichend einhaltbare Abstände, freie Aktivität, wechselndes/zum Teil unbekanntes Publikum.
 
Charakter: Eine Erfassung der Teilnehmenden ist schwer bis nicht möglich, Ansammlungen auf den Verkehrsflächen sind nicht zu verhindern, Abstandsgebote können in der Regel nicht eingehalten werden, die Menschen bewegen sich zu einem hohen Anteil frei und gastronomische Angebote können kaum unter Einhaltung der Anstandsregeln gemacht werden. Sanitäranlagen sind nicht ausreichend oder unter notwendigen Hygienestandards vorhanden. Die Wahrscheinlichkeit tröpfchenfreisetzender Aktivitäten ist hoch.
 
Beispiele: Volksfeste, Festivals, sportliche Großereignisse mit über 1.000 Teilnehmern (Sportlern).
 
3. „Gruppenaktivität“: unzureichend einhaltbare Abstände, freie Aktivität, festes/bekanntes Publikum.
 
Charakter: Teilnehmer sind durch Ladung definiert und erfasst, Teilnahme in der Regel über die vollständige Dauer der Veranstaltung, Abstandsregeln werden nur teilweise eingehalten, Menschen bewegen sich zu einem hohen Anteil frei, hohes Maß an Interaktion/ Dialog, gastronomische Angebote können nur eingeschränkt und Sanitäranlagen können nur bedingt unter den notwendigen Hygienestandards angeboten werden.
 
Beispiele: Geladene Feste, Empfänge, Exkursionen.
 
Ab 29. Juni: Teilnehmerzahl: weniger 50 Außen/Innen, Hygiene: Beachtung der Anforderungen/ Konzept entsprechend Verordnung -Ordnungskräfte-, ggf. Verbot von Tanz und Gesang
 
4. „Markt“: überwiegend einhaltbare Abstände, freie Aktivität, wechselndes/zum Teil unbekanntes Publikum.
 
Charakter: Kleiner als Großveranstaltungen, sodass Teilnehmer grundsätzlich erfasst werden könnten, das Publikum wechselt über den Verlauf der Veranstaltung, Abstandsregeln sind eingeschränkt einzuhalten, Menschen bewegen sich zu einem hohen Anteil frei, hohes Maß an Interaktion/ Dialog, gastronomische Angebote können nur eingeschränkt und Sanitäranlagen können nur bedingt unter den notwendigen Hygienestandards angeboten werden.
 
Beispiele: Messen, Flohmärkte, Landmärkte, Symposien, Fachtage.
 
Ab 29. Juni: Teilnehmerzahl: (gleichzeitig) weniger 250 Außen, weniger 100 Innen, Beachtung der Anforderungen/ Konzept entsprechend Verordnung. Kein Alkohol
 
5. „Sitzung“: einhaltbare Abstände, beschränkte Aktivität, festes/bekanntes Publikum.
 
Charakter: Teilnehmer werden erfasst und haben feste Plätze, die sie während der Veranstaltung höchsten für Wortbeiträge o.ä. kurzzeitig verlassen. Geringes Maß an Interaktion. Abstandsregeln werden eingehalten. Verkehrsflächen werden in der Regel nur bei Ankunft und Verlassen ohne Interaktion genutzt. Gastronomisches Angebot (Konsum) erfolgt am Platz und Sanitäranlagen können ausreichend unter den notwendigen Hygienestandards angeboten werden.
 
Beispiele: Vorträge, Lesungen, Podiumsdiskussionen, Kino, Theater, Konzerte und Sportdarbietungen mit sitzendem Publikum.
 
Folgenden Voraussetzungen gelten für Veranstaltungen im öffentlichen Raum:
• Es ist ein Hygienekonzept vom Veranstalter zu erstellen (Hierbei gelten die besonderen Vorgaben der Verordnung)
• Die korrekten Kontaktdaten der Besucher sind zu erheben.
• Es wird nicht getanzt. Diese Regelung soll verhindern, dass sich durch die Bewegung der Teilnehmer eine mögliche Infektion ausbreitet)
• Insbesondere Chorgesang ist in Innenräumen aufgrund der hohen Infektionsgefahr weiterhin nicht erlaubt.
• Beim Spielen bestimmter Instrumente und Gesangsdarbietungen reicht im professionellen Bereich das grundsätzliche Abstandsgebot nicht aus, um eine Ansteckungsgefahr hinreichend zu verringern. Beim Singen und dem Gebrauch von Blasinstrumenten sind daher nur Solo-Darbietungen gestattet. Dabei muss zu anderen Personen ein Mindestabstand von sechs Metern eingehalten oder die Übertragung von Tröpfchen durch ähnlich geeignete physische Barrieren verringert werden. (red/gm)


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