

Lensahn. Verbot des Abbrennens pyrotechnischer Gegenstände in der Nähe von
reetgedeckten Gebäuden sowie im Bereich brandempfindlicher Einrichtungen in den
Gemeinden Beschendorf, Damlos, Harmsdorf, Kabelhorst, Manhagen, Lensahn und
Riepsdorf.
Gemäß § 24 Abs. 2 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz vom 31. Januar
1991 in der aktuellen Fassung, wird im Interesse der öffentlichen Sicherheit,
zum Schutz für Leben, Gesundheit und Sachwerte und zur Abwehr von Brandgefahren
folgendes angeordnet:
Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Klasse II (Kleinfeuerwerk mit Flug-
oder Steigwirkung zum Beispiel Raketen) ist nur in der Zeit vom 31. Dezember
2016, 18 Uhr bis zum 1. Januar 2017, 1 Uhr erlaubt. In der unmittelbaren Nähe
von Kirchen, Kinder- und Altersheimen ist das Abbrennen pyrotechnischer
Gegenstände verboten. In der Nähe von Gebäuden oder Anlagen, die besonders
leicht in Brand geraten können zum Beispiel Reet- und Fachwerkhäusern etc.
dürfen pyrotechnische Gegenstände der Klasse II nur in ausreichendem Abstand
-mindestens jedoch in einem Umkreis von 200 Metern- und unter Berücksichtigung
der Windrichtung gezündet werden.
Feuerwerkskörper der Klassen III (Mittelfeuerwerk) und IV (Großfeuerwerk)
dürfen ohne besondere behördliche Erlaubnis weder verkauft noch abgebrannt
werden.
Das Verwenden von Signalmunition oder sonstiger Munition aus Schusswaffen
jeder Art stellt eine erhebliche Gefahr für Leben und Gesundheit dar und ist
nach dem Waffengesetz verboten. Eine Zuwiderhandlung stellt eine
Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann. (red)