

Bei Eheleuten kann auch dann eine doppelte Haushaltsführung vorliegen, wenn beide Ehegatten in derselben Stadt arbeiten und dort eine gemeinsame Wohnung nutzen. Voraussetzung ist allerdings, dass sie in einer anderen Gemeinde ebenfalls eine gemeinsame Wohnung bewohnen und sich dort der Lebensmittelpunkt befindet (BFH, Urteil vom 7.5.2015, Az. VI R 71/14).
In der Regel verlagert sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen an den Beschäftigungsort, wenn der Arbeitnehmer dort mit seinem Ehepartner in eine familiengerechte Wohnung einzieht, auch wenn die frühere Familienwohnung beibehalten und zeitweise noch genutzt wird.
Der Umstand, dass beiderseits berufstätige Ehegatten während der Woche am Beschäftigungsort zusammenleben, rechtfertigt es allerdings allein noch nicht, dort den Lebensmittelpunkt des Steuerpflichtigen und seiner (Haupt)Bezugsperson zu unterstellen. Vielmehr sind (auch) in einem solchen Fall zum Auffinden des Mittelpunkts der Lebensinteressen die Gesamtumstände des Einzelfalls in den Blick zu nehmen (BFH, Urteil vom 8.10.2014, Az. VI R 16/14).
Zu berücksichtigen ist dabei zum Beispiel wie oft und wie lange sich der Arbeitnehmer in der einen und der anderen Wohnung aufhält, wie beide Wohnungen ausgestattet und wie groß sie sind (die Zweitwohnung sollte nicht größer und nicht besser ausgestattet sein als die Hauptwohnung), die Dauer des Aufenthalts am Beschäftigungsort, die Entfernung zwischen beiden Wohnungen sowie die Zahl der Heimfahrten. (red)