Petra Remshardt

Knick-, Hecken- und Baumpflege

Amt Lensahn. Betrifft die Knick-, Hecken- und Baumpflege an öffentlichen Straßen und Wegen in den Gemeinden Beschendorf, Damlos, Harmsdorf, Kabelhorst, Lensahn, Manhagen und Riepsdorf:
Aus aktueller Veranlassung weist das Amt Lensahn darauf hin, dass durch üppigen Wuchs von Anpflanzungen vereinzelt Kreuzungsbereiche, Straßeneinmündungen (sogenannte Sichtdreiecke) und Verkehrszeichen verdeckt werden beziehungsweise Anpflanzungen zu weit in das Lichtraumprofil von Straßen und Wegen hineinragen.
Das Amt Lensahn fordert alle Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigte des Straßen- und Wegegesetzes auf, Anpflanzungen wie zum Beispiel Knicks, Hecken, Sträucher und Bäume an öffentlichen Straßen und Wegen zurückzuschneiden, soweit eine Gefährdung des Straßenverkehrs bereits gegeben oder in nächster Zeit zu erwarten ist.
Das sog. „Lichtraumprofil“, ist von allen Grundstückseigentümern einzuhalten, deren Grundstücke an öffentliche Straßen sowie Geh- und Radwege angrenzen: Der Pflanzenwuchs sollte bis zu einer Höhe von 2,30 Metern nicht über den Gehweg ragen (bei Radwegen ist eine Höhe von 2,50 Metern einzuhalten). Grenzt das Grundstück direkt an eine öffentliche Straße, dürfen die Pflanzen bis zu einer Höhe von 4 Metern nicht in die Straße hineinragen. Über die gesamte Fahrbahn muss ein Lichtraum von 4,5 Metern frei bleiben.
Hecken, Sträucher und Bäume im Bereich von Straßenlampen und Schildern sind so weit zurückzuschneiden, dass die Lampen ihre Beleuchtungsfunktion erfüllen und die Schilder mühelos gelesen werden können.
Nach Landesnaturschutzgesetz dürfen Bäume, Knicks, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze nur in der Zeit vom 1. Oktober des Jahres bis 1. März des nächsten Jahres abgeschnitten oder auf den Stock gesetzt werden.
Zur Beseitigung der pflanzlichen Abfälle (Äste, Zweige) wird auf die Landesverordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallentsorgungsanlagen hingewiesen. Das Ablagern von Zweigen und Baumteilen auf der Böschung, den Banketten, den Seiten- und Sicherheitsstreifen und in den Straßengräben ist nach Beendigung der Arbeiten nicht gestattet. Soweit aus früheren Rückschnitten noch Zweige abgelagert sind, werden die Grundstückseigentümer, Nutzungsberechtigten gebeten, die Zweige soweit zurückzuräumen, dass die Bankette und die Gräben maschinell in einer Breite von ca. 1,50 Meter gemäht werden können.


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