

Oldenburg. Ab 1. Januar 2017 wird Pflegebedürftigkeit neu definiert und ein
verändertes Begutachtungsinstrument eingeführt. In der Folge werden unter
anderem die bislang drei Pflegestufen durch fünf Pflegegrade abgelöst. Doch was
bedeutet das für Menschen, die bereits pflegebedürftig sind, und für deren
Angehörigen? „Jeder, der Ende 2016 Leistungen der Pflegeversicherung bezieht,
bekommt diese auch ab 2017 mindestens in gleicher Höhe. Großzügige
Bestandsschutzregelungen sorgen dafür, dass kein Pflegeleistungsempfänger
schlechter gestellt wird“, so AOK Niederlassungsleiter Carsten Schmidt aus
Oldenburg.
Eine weitere gute Nachricht: Pflegebedürftige, die bereits eine Pflegestufe
haben, brauchen sich um nichts zu kümmern und müssen auch keinen neuen Antrag
stellen. Die Pflegekasse leitet sie zum 1. Januar 2017 nach gesetzlich
vorgegebenen Regeln ohne erneute Begutachtung ins System der Pflegegrade über.
Pflegebedürftige mit ausschließlich körperlichen Beeinträchtigungen bekommen
anstelle der bisherigen Pflegestufe den nächsthöheren Pflegegrad, etwa statt
Pflegestufe 1 den Pflegegrad 2. Versicherte, bei denen zusätzlich eine
eingeschränkte Alltagskompetenz besteht, erhalten den übernächsten Pflegegrad,
zum Beispiel statt Pflegestufe 1 den Pflegegrad 3.
Auch stationäre Leistungen steigen
Auch für Bewohner in Heimen gibt es Verbesserungen: Ab 1. Januar 2017 zahlen
sie mit den Pflegegraden 2 bis 5 einen Eigenanteil, der einheitlich für das
jeweilige Heim ist und in der Höhe für die einzelnen Pflegegrade nicht mehr
variiert. Bisher war der Eigenanteil von der Pflegestufe abhängig. Dazu kommen
die Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Investitionen. Eine
Besitzstandsschutzregelung stellt sicher, dass der Eigenanteil, den Heimbewohner
an die Einrichtung zahlen, ab Januar 2017 nicht höher ist als im Dezember 2016.
Der Beitragssatz steigt:
Insgesamt steigen ab 2017 die Leistungsbeträge der sozialen
Pflegeversicherung. Um die neuen Leistungen zu finanzieren, steigt auch der
Beitragssatz zur Pflegeversicherung zum 1. Januar 2017 nochmals um 0,2
Prozentpunkte auf 2,55 Prozent. Kinderlose steuern dann einen Beitrag von 2,8
Prozent ihres monatlichen Bruttoeinkommens bei. Zum 1. Januar 2015 war der
Beitragssatz bereits um 0,3 Prozentpunkte angehoben worden.
Die Pflegeversicherung zahlt künftig mehr pflegenden Angehörigen Beiträge zur
gesetzlichen Rentenversicherung. Anspruch darauf haben ab 2017 bereits
diejenigen, die mindestens zehn Stunden pro Woche, verteilt auf regelmäßig zwei
Tage in der Woche einen Pflegebedürftigen zu Hause versorgen. Alle pflegenden
Personen sind zudem ab 2017 in der Arbeitslosenversicherung versichert. Die
Pflegekasse zahlt dafür die Beiträge, wenn ein Angehöriger wegen der Pflege
seine Beschäftigung unterbricht oder aufgibt. Sofern diese nicht bereits
aufgrund einer Teilzeit-Beschäftigung besteht, haben Pflegende nach Beendigung
der Pflegezeit also Anspruch auf Arbeitslosengeld und Leistungen der
Arbeitsförderung. Pflegende sind auch weiterhin grundsätzlich unfallversichert.
Darüber hinaus erhalten sie bei Bedarf Geld- und Sachmittel zu ihrer Entlastung.
Außerdem zahlt die Pflegeversicherung die Kosten für die Teilnahme pflegender
Angehöriger an sogenannten Pflegekursen. (red)