

Verbot des Abbrennens pyrotechnischer Gegenstände in der Nähe besonders
brandempfindlicher Gebäude in den Gemeindegebieten Grömitz, Dahme, Grube und
Kellenhusen
Aufgrund des § 24 Abs. 2 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz vom
31.01.1991 (BGBl. 1 S. 169) in der zurzeit gültigen Fassung ordnet der
Bürgermeister der Gemeinde Grömitz zur Abwehr der Brandgefahr folgendes an:
Am 31.12.2016 und 01.01.2017 dürfen pyrotechnische Gegenstände der Kategorie
II mit Flug- oder Steigwirkung (zum Beispiel Stabraketen) in einem Umkreis von
200 m sowie sonstige pyrotechnischen Gegenstände der Kategorie II (zum Beispiel
Knallkörper) in einem Umkreis von 30 m um besonders brandempfindliche Gebäude
(reetgedeckte Gebäude und Gebäude mit Weichdächern) in den Gemeindegebieten
nicht abgebrannt werden. Weiter dürfen die vorgenannten pyrotechnischen
Gegenstände nicht im Bereich des Kurparks in Grömitz abgebrannt werden.
Zuwiderhandlungen gegen die Anordnung stellen gemäß § 46 Nr. 9 der
vorgenannten Verordnung Ordnungswidrigkeiten dar, die mit einer Geldbuße
geahndet werden können. (red)