Petra Remshardt

Öffentliche Bekanntmachung

Verbot des Abbrennens pyrotechnischer Gegenstände in der Nähe besonders brandempfindlicher Gebäude in den Gemeindegebieten Grömitz, Dahme, Grube und Kellenhusen
Aufgrund des § 24 Abs. 2 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz vom 31.01.1991 (BGBl. 1 S. 169) in der zurzeit gültigen Fassung ordnet der Bürgermeister der Gemeinde Grömitz zur Abwehr der Brandgefahr folgendes an:
Am 31.12.2016 und 01.01.2017 dürfen pyrotechnische Gegenstände der Kategorie II mit Flug- oder Steigwirkung (zum Beispiel Stabraketen) in einem Umkreis von 200 m sowie sonstige pyrotechnischen Gegenstände der Kategorie II (zum Beispiel Knallkörper) in einem Umkreis von 30 m um besonders brandempfindliche Gebäude (reetgedeckte Gebäude und Gebäude mit Weichdächern) in den Gemeindegebieten nicht abgebrannt werden. Weiter dürfen die vorgenannten pyrotechnischen Gegenstände nicht im Bereich des Kurparks in Grömitz abgebrannt werden.
Zuwiderhandlungen gegen die Anordnung stellen gemäß § 46 Nr. 9 der vorgenannten Verordnung Ordnungswidrigkeiten dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden können. (red)


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