

Wird eine Wohnung einem unterhaltsberechtigten Kind nicht gegen Geld
überlassen, sondern im Rahmen der elterlichen Unterhaltspflichten zum Bewohnen
zur Verfügung gestellt, liegt nach Auffassung des Finanzgerichts Düsseldorf
(Urteil vom 20.05.15; -Az.: 7 K 1077/14 E) kein steuerlich anzuerkennendes
Mietverhältnis vor. Nach Angaben der Wüstenrot Bausparkasse AG, einer Tochter
des Vorsorge-Spezialisten Wüstenrot & Württembergische (W&W), könnten
somit die Kosten für diese Wohnung nicht steuermindernd als Werbungskosten
berücksichtigt werden.
Im entschiedenen Fall besuchte die Mieterin bei Abschluss des Mietvertrags
noch das Gymnasium und im Anschluss daran die Universität. Ihr stand Unterhalt
zu. Der jungen Frau wurde im Rahmen ihrer Unterhaltsansprüche eine Mietwohnung
aus dem Besitz eines Elternteils zum Bewohnen zur Verfügung gestellt. Zwar war
im Mietvertrag eine unbare Mietzahlung – also per Überweisung – für diese
Wohnung vereinbart; tatsächlich floss aber kein Geld vom Konto der Tochter auf
das des Elternteils. Vielmehr sollte die zu zahlende Miete mit den bestehenden
Unterhaltsansprüchen verrechnet werden, so die Darlegung vor Gericht.
Dem Finanzgericht war die hier gewählte Vorgehensweise einer unbaren
Verrechnung für eine steuerliche Anerkennung zu wenig. Nach Ansicht des Gerichts
müssen zur steuerlichen Anerkennung Mietverträge unter Familienangehörigen einem
gängigen Mietverhältnis unter Fremden vergleichbar sein. Der hier geschlossene
Mietvertrag halte jedoch diesem Vergleich nicht stand. Wesentlich sei dabei
insbesondere, dass die vereinbarte Überweisung der Miete in der Praxis nicht
stattgefunden habe. (red)