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Gesche Muchow

Coronavirus: Nord- und Ostseeinseln für Gäste gesperrt

Seit dem 16. März ist Fehmarn nur noch für Einheimische.

Seit dem 16. März ist Fehmarn nur noch für Einheimische.

Bild: Gesche Muchow

Ostholstein. Ab dem heutigen Montag, 16. März 2020, 6:00 Uhr wird der Zutritt zu der Insel Fehmarn für Personen untersagt, die nicht ihren ersten Wohnsitz auf dieser Insel nachweisen können.
 
Dies gab der Kreis Ostholstein am Sonntagabend bekannt.
 
Von diesem Betretungsverbot ausgenommen sind Personen, die
- aufgrund eines Dienst- bzw. Arbeitsverhältnisses, eines Werkvertrages oder eines Dienst- oder Arbeitsauftrages zum Zweck der Arbeitsaufnahme die Insel betreten;
- die medizinische, notfallmedizinische, geburtshelfende und pflegerische Versorgung sicherstellen;
- die Versorgung der Inselbewohnerinnen und -bewohner mit Gütern des täglichen Bedarfs sicherstellen;
- aufgrund eines Verwandtschaftsverhältnisses in gerader Linie 1. Grades oder als Ehegatten oder Lebenspartnerin oder Lebenspartner zu einer Be-wohnerin oder einem Bewohner mit erstem Wohnsitz auf der Insel zur Sorge oder Pflege verpflichtet sind;
- Journalisten mit Sonderakkreditierung durch die Landesregierung.
 
Die Allgemeinverfügung ist zunächst befristet bis zum 19. April 2020, eine Verlängerung ist möglich.
 
Begründet wird diese Maßnahme damit, dass derzeit zunehmend bestätigte Fälle der Erkrankung an COVID-19 zurückgehen auf Kontakte von Reisen aus Risikogebieten und besonders betroffenen Gebieten. Die Kapazitäten der Intensivmedizin auf der Insel Fehmarn sind nur in einem eingeschränkten Umfang verfügbar und für eine große Anzahl von Besuchern vom Festland nicht ausgelegt. Dies gilt im Hinblick auf die Symptomatik der COVID-19 Erkrankung vor allem für die fehlenden Kapazitäten in der Intensivmedizin.
 
Insbesondere aufgrund der hohen Zahl von Touristen aus anderen Bundesländern mit zum Teil deutlich höheren Infektionsraten und räumlicher Nähe ist auf der Insel Fehmarn eine in anderen besonders betroffenen Gebieten vergleichbare Verbreitungsdynamik zu befürchten, der nur mit entsprechend umfänglichen Maßnahmen zu begegnen ist.
 
Die Anordnung tritt mit der Bekanntgabe der Allgemeinverfügung in Kraft. (red/gm)


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