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Petra Remshardt

Häufige Fehler privater Vermieter

Bild: pixabay

Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer. Viele private Wohnungsvermieter verwenden vorgefertigte Vertragsformulare. Werden dabei einzelne Passagen nicht vollständig ausgefüllt oder angekreuzt, sind wesentliche Aspekte nicht geregelt. Ein besonders häufiges Beispiel ist die Renovierungspflicht. Zudem bestehen oft falsche Vorstellungen, was das Mietrecht zulässt. So dürfen auch ohne eine entsprechende Erlaubnis im Mietvertrag Kleintiere wie Meerschweinchen oder Vögel gehalten werden.

Was gehört in den Mietvertrag?
Ein Mietvertrag sollte stets die Bestandteile der Miete im Einzelnen auflisten sowie zwischen Kaltmiete und einzelnen Betriebskosten unterscheiden. Verwenden Vermieter hingegen Begriffe wie Warm-, Inklusiv- oder Bruttomiete, können Mieter später die Betriebskostenabrechnung zurückweisen. Dies ist ein wichtiger Faktor für den Vermieter, wenn sich beispielsweise steigende Kosten für Warmwasser oder Heizung dem Mieter nicht in Rechnung stellen lassen. Auch die sogenannte Mietsache, die Wohnung, sollte konkret benannt und beschrieben werden. Sind Gartenanteil, Stellplatz oder Keller mit vermietet?
Alle Regelungen schriftlich festhalten
Mündliche Absprachen, die vor dem Vertragsschluss getroffen worden sind, sollten unbedingt konkret aufgeführt und beiderseits unterschrieben werden. Hierzu gehören auch Arbeiten, die für die vollständige Nutzbarkeit der Wohnung noch auszuführen sind. Im gegebenen Einzelfall kann der Vertrag festhalten, dass nichts vereinbart wurde. Auch Schönheitsreparaturen können vertraglich auf den Mieter übertragen werden. Die genaue Formulierung sowie sonstige Voraussetzungen der Vertragsklauseln hängen dabei vom Einzelfall ab. Fehlt die entsprechende Klausel zur Renovierung oder ist diese nicht angekreuzt, gilt die gesetzliche Grundregel, nach der der Vermieter für den Erhalt seiner Immobilie zuständig bleibt.
Befristung nur in Ausnahmefällen
Befristete Mietverträge sind heutzutage nur noch ausnahmsweise zulässig. Hierfür müssen Vermieter konkrete Gründe wie einen geplanten Umbau oder Abriss vor Beginn des Vertrags benennen und in diesen aufnehmen. Sind diese Anforderungen nicht erfüllt, gilt das Mietverhältnis als unbefristet.
Bei längeren Mietverhältnissen können auch eine Eigenbedarfskündigung, Mieterhöhungen oder die Weitergabe von Modernisierungskosten eine wichtige Rolle spielen. Das Mietrecht macht hier sehr genaue Vorgaben und setzt Fristen. Die meisten privaten Vermieter, die diese Vorgaben nicht genau kennen, scheitern daher mit kurzen, selbst verfassten Schreiben ohne rechtlichen Rat. Reine Instandhaltungen, etwa der Ersatz einer alten, kaputten Heizung, gehören zudem nicht zur Modernisierung.
Im Zweifelsfall sollten Sie sich von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt beraten lassen. Anwält*innen nennt auf Anfrage in der Zeit von 9 bis 12 Uhr die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer unter Tel. 04621/9391-11 oder der Anwaltssuchdienst im Internet unter https://www.rak-sh.de/. (red)


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