Petra Remshardt

Handwerkerleistungen - Nachweis für Steuerermäßigung muss vorliegen

Sie müssen zwischen haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen für die selbst genutzte Wohnung unterscheiden, weil es hierfür jeweils unterschiedliche Höchstbeträge gibt.
Bei haushaltsnahen Dienstleistungen beträgt die Steuerermäßigung 20 Prozent, höchstens 4.000 Euro, als Abzug von der Steuerschuld (zu den haushaltsnahen Dienstleistungen gehören auch Pflege- und Betreuungsleistungen).
Handwerkerleistungen sind zusätzlich in Höhe von 20 Prozent, höchstens 1.200 Euro, steuerlich begünstigt, soweit es sich um Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen handelt.
Als Nachweis brauchen Sie eine Rechnung. Außerdem muss die Zahlung unbar, zum Beispiel durch Überweisung von Bankkonto zu Bankkonto, erfolgen. Fehlen Ihnen Nachweise, dann sollten Sie sich diese möglichst schnell beschaffen.
Kleinere Ausbesserungs- und Renovierungsarbeiten, die von einem Handwerker ausgeführt werden, sind als Handwerkerleistungen einzustufen. Eine Unterscheidung zwischen einfachen und qualifizierten Handwerkerleistungen lehnt der BFH ab (Urteil vom 6.5.2010, Az. VI R 4/09). Deshalb gehören zum Beispiel Maler- und Tapezierarbeiten an den Innenwänden nicht zu den hauswirtschaftlichen Tätigkeiten, die als haushaltsnahe Dienstleitungen begünstigt sind, sondern zu den Handwerkerleistungen. (red)


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