

Sie müssen zwischen haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen
für die selbst genutzte Wohnung unterscheiden, weil es hierfür jeweils
unterschiedliche Höchstbeträge gibt.
Bei haushaltsnahen Dienstleistungen beträgt die Steuerermäßigung 20 Prozent,
höchstens 4.000 Euro, als Abzug von der Steuerschuld (zu den haushaltsnahen
Dienstleistungen gehören auch Pflege- und Betreuungsleistungen).
Handwerkerleistungen sind zusätzlich in Höhe von 20 Prozent, höchstens 1.200
Euro, steuerlich begünstigt, soweit es sich um Renovierungs-, Erhaltungs- und
Modernisierungsmaßnahmen handelt.
Als Nachweis brauchen Sie eine Rechnung. Außerdem muss die Zahlung unbar, zum
Beispiel durch Überweisung von Bankkonto zu Bankkonto, erfolgen. Fehlen Ihnen
Nachweise, dann sollten Sie sich diese möglichst schnell beschaffen.
Kleinere Ausbesserungs- und Renovierungsarbeiten, die von einem Handwerker
ausgeführt werden, sind als Handwerkerleistungen einzustufen. Eine
Unterscheidung zwischen einfachen und qualifizierten Handwerkerleistungen lehnt
der BFH ab (Urteil vom 6.5.2010, Az. VI R 4/09). Deshalb gehören zum Beispiel
Maler- und Tapezierarbeiten an den Innenwänden nicht zu den hauswirtschaftlichen
Tätigkeiten, die als haushaltsnahe Dienstleitungen begünstigt sind, sondern zu
den Handwerkerleistungen. (red)