Petra Remshardt

Pflegereform bringt auch für Kinder Änderungen

Die Pflege eines Kindes stellt eine besondere Herausforderung für die ganze Familie dar. AOK/hfr.

Die Pflege eines Kindes stellt eine besondere Herausforderung für die ganze Familie dar. AOK/hfr.

Oldenburg. Das zweite Pflegestärkungsgesetz ab 1. Januar 2017 bringt auch Änderungen für pflegebedürftige Kinder. Danach wird der Pflegebedürftigkeitsbegriff umfassender beschrieben und ein neues Begutachtungsinstrument eingeführt. Außerdem werden statt der bisherigen drei Pflegestufen fünf Pflegegrade eingeführt. Dabei werden bei Kindern die gleichen Kriterien wie bei Erwachsenen zugrunde gelegt. „Bei der Beurteilung von Pflegebedürftigkeit von Kindern werden die Selbstständigkeit beziehungsweise die Fähigkeiten des pflegebedürftigen Kindes mit denen eines gesunden, gleichaltrigen Kindes verglichen. Dieses Vorgehen gilt grundsätzlich für Kinder aller Altersgruppen“, so AOK-Niederlassungsleiter Carsten Schmidt aus Oldenburg.
Eine Ausnahme bilden pflegebedürftige Kinder im Alter von bis zu 18 Monaten. Kinder dieser Altersgruppe sind von Natur aus in allen Bereichen des Alltagslebens unselbstständig, sodass sie in der Regel keine oder nur niedrige Pflegegrade erreichen könnten. Um sicherzustellen, dass auch diese Kinder einen angemessenen Pflegegrad erhalten, werden zur Beurteilung der Pflegebedürftigkeit fast ausschließlich nur vom Alter unabhängige Kriterien in die Bewertung mit einbezogen. Darüber hinaus sieht eine Sonderregelung vor, Kinder im Alter von bis zu 18 Monaten pauschal einen Pflegegrad höher als bei der Begutachtung festgestellt, einzustufen. In diesem Pflegegrad können sie ohne weitere Begutachtung bis zum 18. Lebensmonat verbleiben. Nach dem 18. Lebensmonat werden diese Kinder allen anderen Pflegebedürftigen in der Bewertung gleichgestellt.
Ab einem Alter von elf Jahren kann ein Kind in allen Bereichen, die in die Berechnung des Pflegegrads eingehen, selbstständig sein. „Für Kinder in diesem Alter gelten dann dieselben pflegegradrelevanten Berechnungsvorschriften wie bei Erwachsenen“, so Schmidt. Für alle Pflegestufen ist ein monatlicher Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro vorgesehen. Damit können zum Beispiel sogenannte niedrigschwellige Betreuungsangebote oder Entlastungsleistungen wie beispielsweise die hauswirtschaftliche Versorgung bei anerkannten Trägern abgerufen werden. Familienentlastende Dienste bieten unter anderem auch Ferienbetreuung oder Freizeiten an, die ebenfalls mit Hilfe des Entlastungsbetrages (mit)finanziert werden können.
 
Familien können auch darauf vertrauen, dass sie keine geringeren Leistungen erhalten als vor der Umstellung. Dafür sorgt der sogenannte ‚Besitzstandsschutz‘, der für alle Pflegebedürftigen gilt. Auch der für pflegende Angehörige dem Grundsatz und der Höhe nach am 31.12.2016 bestehende Unfallversicherungs- und Rentenversicherungsschutz bleibt erhalten.
Die Leistungen der Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege bleiben unverändert auf jeweils 1.612 Euro pro Jahr beschränkt. Die Verhinderungspflege kann um den halben Betrag der Kurzzeitpflege bis auf 2.418 Euro aufgestockt und im Elternhaus auch stundenweise genutzt werden. Bei der tageweisen Inanspruchnahme der Verhinderungspflege kann diese bis zu sechs Wochen pro Jahr genutzt werden. Die Kurzzeitpflege ist ein stationäres Entlastungsangebot, das heißt, das pflegebedürftige Kind wird zeitweise in einer Einrichtung betreut. Die Kurzzeitpflege kann um den vollen Betrag der Verhinderungspflege bis auf 3.224 Euro aufgestockt und bis zu acht Wochen pro Jahr genutzt werden. (red)


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