

Oldenburg. Das zweite Pflegestärkungsgesetz ab 1. Januar 2017 bringt auch
Änderungen für pflegebedürftige Kinder. Danach wird der
Pflegebedürftigkeitsbegriff umfassender beschrieben und ein neues
Begutachtungsinstrument eingeführt. Außerdem werden statt der bisherigen drei
Pflegestufen fünf Pflegegrade eingeführt. Dabei werden bei Kindern die gleichen
Kriterien wie bei Erwachsenen zugrunde gelegt. „Bei der Beurteilung von
Pflegebedürftigkeit von Kindern werden die Selbstständigkeit beziehungsweise die
Fähigkeiten des pflegebedürftigen Kindes mit denen eines gesunden,
gleichaltrigen Kindes verglichen. Dieses Vorgehen gilt grundsätzlich für Kinder
aller Altersgruppen“, so AOK-Niederlassungsleiter Carsten Schmidt aus
Oldenburg.
Eine Ausnahme bilden pflegebedürftige Kinder im Alter von bis zu 18 Monaten.
Kinder dieser Altersgruppe sind von Natur aus in allen Bereichen des
Alltagslebens unselbstständig, sodass sie in der Regel keine oder nur niedrige
Pflegegrade erreichen könnten. Um sicherzustellen, dass auch diese Kinder einen
angemessenen Pflegegrad erhalten, werden zur Beurteilung der Pflegebedürftigkeit
fast ausschließlich nur vom Alter unabhängige Kriterien in die Bewertung mit
einbezogen. Darüber hinaus sieht eine Sonderregelung vor, Kinder im Alter von
bis zu 18 Monaten pauschal einen Pflegegrad höher als bei der Begutachtung
festgestellt, einzustufen. In diesem Pflegegrad können sie ohne weitere
Begutachtung bis zum 18. Lebensmonat verbleiben. Nach dem 18. Lebensmonat werden
diese Kinder allen anderen Pflegebedürftigen in der Bewertung
gleichgestellt.
Ab einem Alter von elf Jahren kann ein Kind in allen Bereichen, die in die
Berechnung des Pflegegrads eingehen, selbstständig sein. „Für Kinder in diesem
Alter gelten dann dieselben pflegegradrelevanten Berechnungsvorschriften wie bei
Erwachsenen“, so Schmidt. Für alle Pflegestufen ist ein monatlicher
Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro vorgesehen. Damit können zum Beispiel
sogenannte niedrigschwellige Betreuungsangebote oder Entlastungsleistungen wie
beispielsweise die hauswirtschaftliche Versorgung bei anerkannten Trägern
abgerufen werden. Familienentlastende Dienste bieten unter anderem auch
Ferienbetreuung oder Freizeiten an, die ebenfalls mit Hilfe des
Entlastungsbetrages (mit)finanziert werden können.
Familien können auch darauf vertrauen, dass sie keine geringeren Leistungen
erhalten als vor der Umstellung. Dafür sorgt der sogenannte
‚Besitzstandsschutz‘, der für alle Pflegebedürftigen gilt. Auch der für
pflegende Angehörige dem Grundsatz und der Höhe nach am 31.12.2016 bestehende
Unfallversicherungs- und Rentenversicherungsschutz bleibt erhalten.
Die Leistungen der Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege bleiben unverändert
auf jeweils 1.612 Euro pro Jahr beschränkt. Die Verhinderungspflege kann um den
halben Betrag der Kurzzeitpflege bis auf 2.418 Euro aufgestockt und im
Elternhaus auch stundenweise genutzt werden. Bei der tageweisen Inanspruchnahme
der Verhinderungspflege kann diese bis zu sechs Wochen pro Jahr genutzt werden.
Die Kurzzeitpflege ist ein stationäres Entlastungsangebot, das heißt, das
pflegebedürftige Kind wird zeitweise in einer Einrichtung betreut. Die
Kurzzeitpflege kann um den vollen Betrag der Verhinderungspflege bis auf 3.224
Euro aufgestockt und bis zu acht Wochen pro Jahr genutzt werden. (red)