

Leise rieselt der Schnee: Jedes Jahr erfreuen wir uns der tanzenden Flocken,
die Kinder bauen Schneemänner, Schlitten werden aus den Kellern geholt. Der
Winter dirigiert das Treiben - die weiße Pracht verwandelt Städte und Dörfer in
verträumte Winterwunderländer und zarter Neuschnee überstrahlt das grau in grau
des Alltags wie frisch geschlagene Sahne einen durchschnittlichen Kuchen. In
Zeiten von Schnee und Eis ist bei aller Romantik aber auch eine besondere
Vorsicht geboten. Bei Temperaturen unter dem Gefrierpunkt sind glatte Straßen
und Wege Jahr für Jahr der Auslöser vieler Unfälle. In der kalten Jahreszeit ist
der Winterdienst unerlässlich. Die sichere Begehbarkeit von Bürgersteigen zu
gewährleisten und damit aktive Unfallvorsorge zu betreiben, ist das Wichtigste
um gut durch den Winter zu kommen.
Schippen, fegen, streuen
Straßen und Wege von Behinderungen durch Schnee und Eis zu befreien und auf
diese Weise die Verkehrssicherheit zu erhalten ist das A und O der
Winterdienste. Die Pflicht zur Schneeräumung ist in Deutschland je nach Region
unterschiedlich geregelt. Generell obliegt sie dem Grundstückseigentümer und
beginnt in der Regel um 7 Uhr an Werktagen, um 8 Uhr an Sonn- und Feiertagen und
endet jeweils um 20 Uhr. Die gesetzliche Räum- und Streupflicht gilt ganztägig.
Schneit es also mal den ganzen Tag, reicht einmal Schneeschippen leider nicht
aus.
Als Streumittel werden meist Sand oder Granulat verwendet, früher kam auch
häufiger Asche zum Einsatz. Als umstritten gelten Auftausalze. Diese sind zwar
sehr effektiv, können aber zu Schäden an Kraftfahrzeugen führen und Reizungen an
den Pfoten und Augen von Tieren verursachen.
Es schneit, es schneit - aber wer muss fegen?
Wenn der Winter das Straßenland in weiße Schneepracht hüllt, müssen die
Gehwege geräumt werden. Die Räum- und Streupflicht für öffentliche Bürgersteige
wird für gewöhnlich auf die Anlieger der Straße übertragen. Geregelt wird das
zum Beispiel in kommunalen Satzungen.
Hals- und Beinbruch
Wie auch immer das Schneeschieben organisiert wird, wichtig ist, dass man
dafür Sorge trägt, die Wege vor der eigenen Haustür zu räumen. Sollte nämlich
tatsächlich mal jemand stürzen, so ist das nicht nur für diejenigen sehr
schmerzhaft, die zu Fall gekommen sind, sondern auch für denjenigen, der seiner
Räumpflicht nicht nachgekommen ist. Das BGB sieht in dieser Sache eine
zivilrechtliche Haftung vor. Das heißt, wer seine Wege nicht von Schnee und Eis
befreit und damit schuldhaft Stürze von Fußgängern in Kauf nimmt, haftet für die
Folgen der resultierenden Unfälle. Für Pechvögel kann die kalte Jahreszeit
schnell teuer oder aber schmerzhaft werden. Nur wer rutschfrei durch den Winter
kommt, kann ihn auch in all seiner romantischen Schönheit genießen. (gesk)