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Kristina Kolbe

Corona-Erlass und Maskenpflicht

Eutin. „Die Lage ist dynamisch und kann sich jederzeit ändern“, fasste Landrat Reinhard Sager am gestrigen Freitag die Corona-Situation für Ostholstein zusammen. Er hatte zur Pressekonferenz geladen, um über die Einschätzung des aktuellen Infektinsgeschehens zu sprechen, insbesondere auch in Bezug auf die Corona-Fälle im Hotel „Seeschlösschen“ in Timmendorfer Strand. Es hatten sich 37 Mitarbeiter, davon 34 mit Wohnsitz in Ostholstein, mit dem Virus infiziert. Dennoch gibt es Schleswig-Holstein weite Änderungen, die sich auf das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung beziehen, die ab heute in Kraft treten. Künftig muss die Maske zum Beispiel auch auf Wochenmärkten getragen werden.
 
Schon Donnerstag wurde bekannt, dass die Auswirkung der plötzlich gestiegenen Zahlen in Form einer neuen Allgemeinverfügung nicht auf den gesamten Kreis anzuwenden sind, sondern nur für ausgewiesene Straßenzüge in Timmendorfer Strand gelten.
 
„Gemeinsam mit dem Gesundheitsministerium ist das Infektionsgeschehen als auf eine Region eingrenzbar bewertet worden. Deshalb ist das Maßnahmenpaket aus dem Erlass nur für den Ort Timmendorfer Strand umzusetzen“, so die Pressesprecherin des Kreises Carina Leonhardt.
 
Landrat Reinhard Sager bestätigte, dass man das Infektionsgeschehen stetig neu bewerte und beobachte. Im restlichen Kreis sähe es im bundesweiten Vergleich gut aus, sodass man sich darauf verständigt hat nur in bestimmten Bereichen in Timmendorfer Strand schärfere Regeln geltend zu machen. Dazu gehören zum Beispiel das Einhalten einer Sperrstunde, zusätzliches Tragen von Mund-Nasen-Bedeckung und Veranstaltungsreduzierung. „Ansonsten haben wir über das Kreisgebiet hinweg keine Infektionsherde, die eine Anhäufung von Fallzahlen darstellen“, so der Landrat. Dennoch mahnte er: „Solange wir keine nachgewiesenen Impfstoffe haben, ist das Corona-Virus höchst gefährlich, wir müssen aber auch die Relation sehen. In Ostholstein ist der Anteil der Corona-Erkrankungen von unter 0,1 Prozent. „Wir werden weiter besonnen damit umgehen die Corona-Pandemie einzudämmen. Die AHAL-Regeln* halte ich für unverzichtbar und zumutbar“, so Sager, der auch an die Eigenverantwortung der Menschen appellierte. „Wir können die Bevölkerung nicht schützen, ohne die Wahrnehmung der Eigenverantwortung. Jeder ist aufgefordert die AHAL-Regeln* überall anzuwenden“.
 
*Die AHAL-Regeln
 
Die AHAL-Regeln beinhalten die vier einfachen Grundsätze, an die sich jeder im Rahmen seiner Möglichkeiten halten sollte. AHAL steht dabei für die Schlagworte: Abstand, Hygiene, Alltagsmasken und Lüften.
 
Das ändert sich für alle: Ab heute treten neue Regeln zum Maske tragen für Schleswig-Holstein in Kraft.
 
Gemäß der neuen Änderungsverordnung gilt seit heute eine Maskenpflicht für Gäste und Beschäftigte in Gaststätten (draußen und in Innenräumen), überall dort, wo Publikumsverkehr besteht. Solange sich die Gäste auf ihren festen Steh- oder Sitzplätzen befinden, müssen sie keine Maske tragen.
 
Die Maskenpflicht besteht ebenfalls für Beschäftigte in Verkaufs- und Warenausgabestellen des Einzelhandels, in abgeschlossenen Verkaufsständen und in überdachten Verkehrsflächen von Einkaufszentren. Auf Wochenmärkten gilt die Maskenpflicht sowohl für das Verkaufspersonal als auch für Kunden.
 
Plastikvisiere sind künftig nicht mehr ausreichend, da diese nach derzeitigem Kenntnisstand die Ausbreitung von Aerosolen nicht verhindern können. Ausnahmen gelten für Lehrkräfte, bei denen es für den Bildungsauftrag notwendig ist, die Mimik zu erkennen oder besonders verständlich zu sprechen. Personen, die grundsätzlich von der Maskenpflicht befreit sind, können weiterhin freiwillig Visiere verwenden. Die Ausnahmen gelten weiter.
 
Die bisherigen Pflichten zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bestehen fort. Die erweiterten Regeln zur Mund-Nasen-Bedeckung gelten in ganz Schleswig-Holstein.
 
Das sind die neuen Regelungen:
 
Mit zwei neuen Erlassen legt die Landesregierung Einschränkungen für den Fall fest, dass die Zahl der Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in den vergangenen sieben Tagen – die sogenannte 7-Tage-Inzidenz – in den Kreisen und kreisfreien Städten 35 beziehungsweise 50 überschreitet. Welche Regelungen greifen, ist aber auch davon abhängig, ob das Virus tatsächlich in der Bevölkerung zirkuliert oder ob sich der Ausbruch etwa auf eine Einrichtung beschränkt. Dabei bewerten die Kreise und kreisfreien Städte die Situation immer in Absprache mit dem Gesundheitsministerium.
 
Anpassungen bei Überschreitung der Grenzwerte
 
Bei einer 7-Tage-Inzidenz von mehr als 35 gelten unter anderem folgende Regelungen:
• Maskenpflicht überall dort, wo Menschen länger und/oder dichter zusammen kommen, etwa auf Märkten, belebten Plätzen und Einkaufsstraßen.
• In der Gastronomie eine Sperrstunde von 23 Uhr bis 6 Uhr des Folgetags.
• Beschränkungen für Veranstaltungen, dazu zählen auch private Feiern. Hier gilt: Ab einem Inzidenzwert von 35 dürfen im öffentlichen Raum maximal 25, im privaten Raum höchstens 15 Personen an einer Feier teilnehmen.
 
Bei einer 7-Tage-Inzidenz von mehr als 50 gilt ergänzend zu den oben genannten Regelungen:
• Zwischen 23 Uhr und 6 Uhr des Folgetags dürfen Gaststätten, Tankstellen oder beispielsweise Supermärkte keinen Alkohol verkaufen.
• Weitergehende Kontaktbeschränkungen. Hier gilt dann: Überschreitet der Inzidenzwert die Zahl 50, sind maximal zehn Gäste im öffentlichen Raum erlaubt, im privaten Raum dürfen dann maximal zehn Personen aus höchstens zwei Hausständen zusammen feiern. (red/gm/ko)


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