Petra Remshardt

Verbot des Abbrennens pyrotechnischer Gegenstände im Umkreis von reetgedeckten Gebäuden

Schönwalde. Gemäß § 24 Absatz 2 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.01.1991, zuletzt geändert durch Verordnung vom 11.10.2012, wird zur Abwehr von Brandgefahren folgendes angeordnet:
Am 31.12.2017 und am 01.01.2018 dürfen pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 mit Flug- oder Steigwirkung (zum Beispiel „Stabraketen“, Batteriekästen mit einer Auswurfhöhe über 30 Meter) in einem Umkreis von 180 Meter sowie alle übrigen pyrotechnischen Gegenstände der Kategorie 2 in einem Umkreis von 50 Meter von reetgedeckten Gebäuden in den amtsangehörigen Gemeinden nicht abgebrannt werden.
Unabhängig davon ist das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altenheimen gemäß § 23 Absatz 1 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz verboten. Zuwiderhandlungen werden als Ordnungswidrigkeit verfolgt. (red)


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