Seitenlogo
Simon Krüger

Corona: Kann der Vermieter die Nebenkostenvorauszahlung erhöhen?

Bild: Pixabay.com

Die Corona-Pandemie hat sämtliche Lebensbereiche massiv verändert. Kaum etwas bleibt von der Krise unberührt – auch nicht die Betriebskosten der eigenen Wohnung. Experten warnen davor, dass auf Mieter dieses Jahr hohe Nebenkostennachzahlungen zukommen. Woran genau liegt das und können Vermieter jetzt auch künftige Vorauszahlungen erhöhen?
 
Wie viel mehr Energie verbraucht man in der Krise?
Zahlreiche Deutsche sind wegen Corona arbeitslos geworden. Ein noch größerer Anteil befindet sich seit dem Frühjahr im Homeoffice. Auch am Kreis Ostholstein ist die Pandemie nicht spurlos vorbeigegangen. Der Heimarbeitsplatz hat sich in Zeiten von Kontaktbeschränkungen und Lockdowns auch in den hiesigen Gemeinden bewährt. Leider haben Heimarbeitsplätze nicht nur gute Seiten.
 
Auf die Nebenkosten wirkt sich das Homeoffice beispielsweise negativ aus. Der PC läuft ständig. Die Lichter bleiben an und der Heizkörper muss auch tagsüber Wohn- und Arbeitszimmer warm halten. Zusätzliche Energie verbraucht man bei der Zubereitung des Mittagessens. Die Betriebskosten können im Monat sogar um über 30 Euro steigen. Sind mehrere Personen in Heimarbeit, vervielfacht sich dieser Betrag. Doch nicht nur das Homeoffice lässt im Krisenjahr die Nebenkosten steigen.
 
Im Lockdown verbringt man mehr Zeit zuhause. Umso mehr wird gestreamt, gesurft, Musik gehört und gekocht. Insgesamt sind so monatliche Betriebskostensteigerungen von über 50 Euro denkbar. Daher sind dieses Jahr Nachzahlungen zu erwarten. Die monatlichen Nebenkostenvorauszahlungen decken vielleicht den bisherigen, nicht aber den neuen Verbrauch. Deshalb fürchten sich viele Mieter in diesem Jahr vor der jährlichen Nebenkostenabrechnung. Besonders unangenehm: Auf Nachzahlungen können Vermieter mit einer Anpassung der monatlichen Abschlagszahlung reagieren.
 
Nebenkostenvorauszahlung: Diese Bedingungen gelten für Erhöhungen
Die Hauptvoraussetzung für eine Anpassung der Nebenkostenvorauszahlung ist die Betriebskostenabrechnung des vorausgegangenen Jahres. Liegt jene noch nicht vor, können sich Vermieter auch nicht darauf beziehen. Anpassungen müssen außerdem stets schriftlich begründet werden. Wird kein Grund genannt, sind die Forderungen gegenstandslos.
 
Wichtig ist auch, dass die als Bezugsgröße genutzte Nebenkostenabrechnung inhaltlich und formal richtig ist. Mieter wollten sie daher immer prüfen lassen. Erst anschließend sollten sie auf Forderungen nach höheren Vorauszahlungen reagieren. Wird die Betriebskostenabrechnung beispielsweise nicht in der festgelegten Jahresfrist gestellt, ist sie ungültig. Dasselbe gilt in diesem Fall für Erhöhungen der Abschlagszahlung, die sich darauf beziehen.
 
Übrigens gilt für etwaige Erhöhungen der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit. Das heißt, die Forderungen müssen sich nahe am Nötigen und dem tatsächlichen Verbrauch bewegen. Wer unrealistisch hohe Forderungen erhält, kann Widerspruch einlegen. Die Prüfung durch Experten kann auch in diesem Fall sinnvoll sein. Dasselbe gilt, wenn Anpassungen der Abschlagszahlung weit nach der damit in Bezug stehenden Nebenkostenabrechnung erfolgen.


Unverschuldeter Mehrverbrauch: Lassen sich die Nebenkosten während Corona steuerlich absetzen?
Zumindest für einen Teil des erhöhten Verbrauchs sind in Zeiten von Corona eigentlich gar nicht die Mieter verantwortlich. Das ist beispielsweise der Fall, wenn Unternehmen im Rahmen des Infektionsschutzes Heimarbeit angeordnet haben. Kulante Arbeitgeber lassen sich eventuell auf eine anteilige Übernahme der Mehrkosten ein. In der Pflicht stehen sie aber nicht. Schon alleine deshalb, weil sich der berufliche Verbrauch kaum vom privaten abgrenzen lässt.
 
Zumindest in der Steuererklärung des Corona-Jahres können beruflich entstandene Nebenkosten geltend gemacht werden. Das allerdings nur dann, wenn man ein abgeschlossenes Arbeitszimmer hat. Außerdem muss nachgewiesen werden, dass kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand. Experten vermuten, dass die Behörde diese Bedingungen in der Coronakrise nicht allzu streng beurteilen wird. Absetzen lassen sich die anteiligen Betriebskosten unter den Werbungskosten. Insgesamt dürfen letztere pro Jahr höchstens 1250 Euro betragen.


Weitere Nachrichten aus Neustadt in Holstein

UNTERNEHMEN DER REGION

Meistgelesen