Anzeigensonderveröffentlichung
Recht
Steuern
Versicherungen
Seite
19-2024
23
Finanzamt darf Unterlagen zu Mietverträgen anfordern
E
s kann den Finanzbehörden nicht
verwehrt werden, vom Steuer-
pflichtigen zur Prüfung diverse
Unterlagen wie Mietverträge und
dazugehörige Änderungsschreiben
anzufordern. Dagegen spricht auch
die Datenschutzgrundverordnung
(DSGVO) nicht.
Der Fall: Anlässlich der Bearbeitung
einer Einkommensteuererklärung
forderte der zuständige Finanz-
beamte die Zusendung konkreter
Unterlagen, die die Einkünfte aus
einer Vermietung betrafen. Der Be-
troffene legte zu diesem Zweck aber
lediglich Auflistungen von Zahlun-
gen mit geschwärzten Namen vor.
Er berief sich bei seinem Vorgehen
auf den Datenschutz, der auch ge-
genüber den Finanzbehörden gelte.
Deswegen könne er keine Kopien
von Mietverträgen mit Klarnamen
übergeben. Das Amt ließ sich damit
nicht abspeisen.
Das Urteil: Ein Steuerpflichtiger
ist dem Gesetz nach gegenüber
dem Fiskus zur Mitwirkung bei der
Ermittlung des Sachverhaltes ver-
pflichtet. Er muss die für die Be-
steuerung erheblichen Tatsachen
vollständig und wahrheitsgemäß of-
fenlegen. Das Finanzamt kann nach
pflichtgemäßem Ermessen bestim-
men, welche Beweis-
mittel
erforderlich
sind. Dazu gehörten
die Namen der Mie-
ter und die Übergabe
der Mietverträge, ent-
schied das zuständige
fränkische Ge-
richt (Finanz-
gericht Nürn-
berg, Az.: 3
K 596/22).
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Ein Steuerpflichtiger ist dem Fiskus zur Mitwirkung bei der Ermittlung des
Sachverhaltes verpflichtet.
Außergerichtliche Scheidung: EU-weite Anerkennung
E
ine Scheidung in einem EU-Mit-
gliedsstaat in einem außerge-
richtlichen Verfahren muss in den
anderen EU-Staaten anerkannt
werden. Das stellte der Europäische
Gerichtshof klar (Az.: C-646/20).
2013 hatte das Paar geheiratet. Die
Frau hatte die deutsche und italieni-
sche Staatsbürgerschaft, der Mann
die italienische. 2018 ließen sie
sich in einem außergerichtlichen
Verfahren nach italienischem
Recht scheiden. Die deut-
schen Standesamtsbehör-
den verweigerten die Beur-
kundung dieser Scheidung
wegen fehlender vorheriger
Anerkennung durch die zuständige
deutsche Landesjustizverwaltung.
Es ging um die Frage, ob die EU-Ver-
ordnung über die Anerkennung von
Entscheidungen über Ehescheidun-
gen (Brüssel-IIa-Verordnung) den
Fa l l
einer außergerichtlichen
Scheidung
erfasst,
die das Ehepaar ver-
einbart und die der
Standesbeamte eines
Mitgliedstaats ausspricht.
EU-Recht
Der Europäische Gerichts-
hof entschied: Ein solche
von einem Standesbeamten
aufgesetzte Scheidungsurkunde
ist eine „Entscheidung“ im Sinne
des EU-Rechts. Damit handele es
sich um eine von den deutschen
Standesamtsbehörden automatisch
anzuerkennende „Entscheidung“.
Die Richter stellten im Urteil vom
15. November 2022 klar, dass in
Bezug auf Ehescheidungen der Be-
griff „Entscheidung“ im Sinne der
Verordnung jede Entscheidung über
eine Ehescheidung in einem gericht-
lichen oder aber außergerichtlichen
Verfahren umfasse. Das gelte dann,
wenn in dem Mitgliedstaat auch
nicht-gerichtliche Behörden Zustän-
digkeiten in Ehescheidungssachen
hätten. Daher müsse jede Entschei-
dung solcher nicht-gerichtlichen Be-
hörden automatisch anerkannt wer-
den, sofern die in der Verordnung
vorgesehenen Voraussetzungen er-
füllt seien.