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Anzeigensonderveröffentlichung

Recht

Steuern

Versicherungen

Seite

19-2024

23

Finanzamt darf Unterlagen zu Mietverträgen anfordern

E

s kann den Finanzbehörden nicht

verwehrt werden, vom Steuer-

pflichtigen zur Prüfung diverse

Unterlagen wie Mietverträge und

dazugehörige Änderungsschreiben

anzufordern. Dagegen spricht auch

die Datenschutzgrundverordnung

(DSGVO) nicht.

Der Fall: Anlässlich der Bearbeitung

einer Einkommensteuererklärung

forderte der zuständige Finanz-

beamte die Zusendung konkreter

Unterlagen, die die Einkünfte aus

einer Vermietung betrafen. Der Be-

troffene legte zu diesem Zweck aber

lediglich Auflistungen von Zahlun-

gen mit geschwärzten Namen vor.

Er berief sich bei seinem Vorgehen

auf den Datenschutz, der auch ge-

genüber den Finanzbehörden gelte.

Deswegen könne er keine Kopien

von Mietverträgen mit Klarnamen

übergeben. Das Amt ließ sich damit

nicht abspeisen.

Das Urteil: Ein Steuerpflichtiger

ist dem Gesetz nach gegenüber

dem Fiskus zur Mitwirkung bei der

Ermittlung des Sachverhaltes ver-

pflichtet. Er muss die für die Be-

steuerung erheblichen Tatsachen

vollständig und wahrheitsgemäß of-

fenlegen. Das Finanzamt kann nach

pflichtgemäßem Ermessen bestim-

men, welche Beweis-

mittel

erforderlich

sind. Dazu gehörten

die Namen der Mie-

ter und die Übergabe

der Mietverträge, ent-

schied das zuständige

fränkische Ge-

richt (Finanz-

gericht Nürn-

berg, Az.: 3

K 596/22).

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Sachverhaltes verpflichtet.

Außergerichtliche Scheidung: EU-weite Anerkennung

E

ine Scheidung in einem EU-Mit-

gliedsstaat in einem außerge-

richtlichen Verfahren muss in den

anderen EU-Staaten anerkannt

werden. Das stellte der Europäische

Gerichtshof klar (Az.: C-646/20).

2013 hatte das Paar geheiratet. Die

Frau hatte die deutsche und italieni-

sche Staatsbürgerschaft, der Mann

die italienische. 2018 ließen sie

sich in einem außergerichtlichen

Verfahren nach italienischem

Recht scheiden. Die deut-

schen Standesamtsbehör-

den verweigerten die Beur-

kundung dieser Scheidung

wegen fehlender vorheriger

Anerkennung durch die zuständige

deutsche Landesjustizverwaltung.

Es ging um die Frage, ob die EU-Ver-

ordnung über die Anerkennung von

Entscheidungen über Ehescheidun-

gen (Brüssel-IIa-Verordnung) den

Fa l l

einer außergerichtlichen

Scheidung

erfasst,

die das Ehepaar ver-

einbart und die der

Standesbeamte eines

Mitgliedstaats ausspricht.

EU-Recht

Der Europäische Gerichts-

hof entschied: Ein solche

von einem Standesbeamten

aufgesetzte Scheidungsurkunde

ist eine „Entscheidung“ im Sinne

des EU-Rechts. Damit handele es

sich um eine von den deutschen

Standesamtsbehörden automatisch

anzuerkennende „Entscheidung“.

Die Richter stellten im Urteil vom

15. November 2022 klar, dass in

Bezug auf Ehescheidungen der Be-

griff „Entscheidung“ im Sinne der

Verordnung jede Entscheidung über

eine Ehescheidung in einem gericht-

lichen oder aber außergerichtlichen

Verfahren umfasse. Das gelte dann,

wenn in dem Mitgliedstaat auch

nicht-gerichtliche Behörden Zustän-

digkeiten in Ehescheidungssachen

hätten. Daher müsse jede Entschei-

dung solcher nicht-gerichtlichen Be-

hörden automatisch anerkannt wer-

den, sofern die in der Verordnung

vorgesehenen Voraussetzungen er-

füllt seien.